Die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse schützt Hausverwalter im Tarif auch bei Risiken, die nach Vertragsabschluss neu entstehen: Der Schutz beginnt sofort mit deren Eintritt, ohne besondere Anzeige – wobei bestimmte Anzeigepflichten, Fristen und Ausschlüsse zu beachten sind.
Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gilt:
Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht im Rahmen des Vertrages Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit ihrem Eintritt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers – die auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann – binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war.
Die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
Nicht mitversicherte Gefahren:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch nicht auf die Gefahren, die verbunden sind mit:
- dem Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten),
- der Herstellung von Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Teilen für Luft-, Raum- und Wasserfahrzeuge,
- Tätigkeiten (z. B. Wartung, Reparatur, Beförderung) an Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen oder Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugteilen,
- dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen.
Was bedeutet das konkret?
Kommen für einen Hausverwalter nach Vertragsbeginn neue Risiken hinzu, sind diese über die Vorsorgeversicherung automatisch mitgeschützt – der Schutz greift sofort, ganz ohne vorherige Meldung. Wird der Versicherungsnehmer jedoch aufgefordert, ein neues Risiko anzuzeigen, sollte er dies fristgerecht tun, damit der Schutz erhalten bleibt. Für einige Bereiche rund um Fahrzeuge gilt die Vorsorgeversicherung ausdrücklich nicht.
Häufige Fragen
Ab wann besteht Schutz für neu entstehende Risiken?
Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.
Welche Frist gilt für die Anzeige eines neuen Risikos?
Auf Aufforderung des Versicherers ist jedes neu eingetretene Risiko binnen 3 Monate nach Empfang dieser Aufforderung anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch durch einen der Beitragsrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen.
Was passiert bei unterlassener oder verspäteter Anzeige?
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige keine Vereinbarung über den Beitrag zustande, fällt der Versicherungsschutz rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort.
Gelten die Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung?
Ja, die vereinbarten Versicherungssummen gelten auch für die Vorsorgeversicherung.
Welche Gefahren sind von der Vorsorgeversicherung ausgeschlossen?
Nicht umfasst sind Gefahren im Zusammenhang mit Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen aller Art (abgesehen von Ruderbooten), deren Herstellung, Tätigkeiten wie Wartung, Reparatur oder Beförderung daran sowie dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen.