Die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse regelt im Tarif Hausverwalter, wie sich die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren auf den Versicherungsschutz auswirkt und welche Pflichten der Versicherungsnehmer bei der Einleitung eines solchen Verfahrens beachten muss.
Regelungen für Schiedsgerichtsverfahren:
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz insoweit nicht, als der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse dessen Einleitung unverzüglich anzeigt und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglicht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wird ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart, bleibt der Versicherungsschutz grundsätzlich bestehen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer die Einleitung des Verfahrens ohne schuldhaftes Zögern bei der Haftpflichtkasse meldet und dem Versicherer die Möglichkeit gibt, an dem Verfahren mitzuwirken.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz bei einem Schiedsgerichtsverfahren erhalten?
Ja. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz insoweit nicht, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Was muss der Versicherungsnehmer beim Schiedsverfahren beachten?
Der Versicherungsnehmer muss der Haftpflichtkasse die Einleitung des Verfahrens unverzüglich anzeigen und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglichen.
Wann muss die Einleitung des Verfahrens angezeigt werden?
Die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens ist unverzüglich anzuzeigen.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Hausverwalter.