Wer Transportmittel oder Container beim Be- und Entladen beschädigt, ist über die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Hausverwalter abgesichert. Der Schutz umfasst auch das zweckdienliche Bewegen sowie das Abheben und Aufsetzen von Containern und regelt genau, wann Schäden am Ladegut mitversichert sind.
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen.
Das diesem Zweck dienende Bewegen der vorgenannten Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Für Schäden am Ladegut beim oder durch Be- und Entladen besteht insoweit Versicherungsschutz als:
- (1) die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- (2) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, es sich nicht um vom Versicherungsnehmer be- und/oder verarbeitete Sachen bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder
- (3) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Beschädigt man beim Beladen oder Entladen ein Transportmittel oder einen Container, greift der Versicherungsschutz – ebenso beim notwendigen Bewegen dieser Transportmittel und Container. Auch Schäden, die beim Abheben oder Aufsetzen von Containern entstehen, sind erfasst. Für das Ladegut selbst gilt der Schutz nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa wenn die Ware nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Sind Schäden an Transportmitteln beim Be- und Entladen versichert?
Ja. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1-3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen.
Ist das Bewegen der Transportmittel mitversichert?
Ja. Das diesem Zweck dienende Bewegen der Transportmittel und Container wird dem Be- und Entladen gleichgestellt. Vertragsteil A, Ziff. 8.1 dieser BBR bleibt unberührt.
Gilt der Schutz auch beim Abheben oder Aufsetzen von Containern?
Ja. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von den Fahrzeugen/Transportmitteln oder Heben auf die Fahrzeuge entstehen.
Wann sind Schäden am Ladegut versichert?
Versicherungsschutz besteht, soweit die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers oder von ihm be- und/oder verarbeitete bzw. gelieferte Sachen handelt, oder der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde.