In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Hausverwalter ist die Haftpflicht wegen Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Betriebsangehörigen und Besucher mitversichert. Erstattet wird der Zeitwert bis zu 30.000 EUR je Schadenereignis – erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und welche Wertsachen ausgeschlossen sind.
Im Tarif Hausverwalter gelten bezüglich der Patienten-, Belegschafts- und Besucherhabe folgende Regelungen:
Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 2 AHB und Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Betriebsangehörigen und Besucher, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern:
Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern, sofern diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden.
Liegen die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Abstellplätze
- entweder ständig bewacht
- oder durch ausreichende Sicherung gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen geschützt sind.
Ersatzleistung:
- Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tage des Schadens hatten.
- Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z. B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl-, Kaskoversicherung etc., gehen diese Versicherungen vor.
Ausgeschlossen:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten, sofern diese vom Versicherungsnehmer nicht zur Aufbewahrung übernommen worden sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Kommen Sachen von Patienten, Mitarbeitern oder Besuchern im Zusammenhang mit dem Betrieb zu Schaden oder abhanden, kann der Versicherungsschutz greifen. Auch das Abhandenkommen ordnungsgemäß abgestellter Fahrzeuge kann unter bestimmten Voraussetzungen mitversichert sein. Erstattet wird der Zeitwert, und andere bestehende Versicherungen gehen vor. Für besondere Wertsachen gilt ein Ausschluss, sofern sie nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung übernommen wurden.
Häufige Fragen
Welche Personenhabe ist mitversichert?
Mitversichert sind Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Patienten, Betriebsangehörigen und Besucher, sofern das Abhandenkommen die Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht.
Sind auch Fahrzeuge von Besuchern und Mitarbeitern versichert?
Ja, das Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen ist mitversichert, wenn sie auf vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Bei Abstellplätzen außerhalb des Betriebsgrundstücks besteht Schutz, wenn diese ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen geschützt sind.
Wie hoch ist die Ersatzleistung?
Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes am Tage des Schadens. Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 30.000 EUR begrenzt.
Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten, sofern diese vom Versicherungsnehmer nicht zur Aufbewahrung übernommen worden sind.
Was gilt, wenn eine andere Versicherung besteht?
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z. B. Feuer-, Einbruch-Diebstahl- oder Kaskoversicherung, gehen diese Versicherungen vor.