In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sorgt die Versehensklausel im Tarif Gesundheitsfachberufe, Tierpflegeberufe dafür, dass auch versehentlich nicht gemeldete Risiken mitversichert bleiben – vorausgesetzt, sie liegen im Rahmen der Unternehmensbeschreibung und sind nicht ausgeschlossen. Erfahren Sie, welche Pflichten dann für den Versicherungsnehmer gelten.
Was die Versehensklausel abdeckt:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, sofern diese beide Bedingungen erfüllen:
- Sie liegen im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein.
- Sie sind nach den Bestimmungen dieses Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen.
Pflichten des Versicherungsnehmers:
Sobald sich der Versicherungsnehmer des Versäumnisses bewusst geworden ist, ist er verpflichtet:
- unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und
- den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
Was bedeutet das konkret?
Wird beim Abschluss oder während der Laufzeit ein Risiko aus Versehen nicht angegeben, bleibt der Schutz trotzdem bestehen, solange dieses Risiko zur beschriebenen Tätigkeit passt und nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Sobald das Versäumnis auffällt, sollte man es umgehend melden und den dafür fälligen Beitrag nachzahlen.
Häufige Fragen
Bin ich versichert, wenn ich ein Risiko versehentlich nicht gemeldet habe?
Ja. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, sofern sie im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und nach den Bestimmungen des Vertrages nicht ausgeschlossen sind.
Welche Voraussetzungen müssen für den Schutz erfüllt sein?
Das Risiko muss im Rahmen der Unternehmensbeschreibung gemäß Versicherungsschein liegen und darf nach den Bestimmungen dieses Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sein.
Was muss ich tun, wenn mir das Versäumnis auffällt?
Sobald Sie sich des Versäumnisses bewusst geworden sind, müssen Sie unverzüglich die entsprechende Anzeige erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an entrichten.
Ab wann ist der Beitrag für das nachgemeldete Risiko zu zahlen?
Der danach zu vereinbarende Beitrag ist vom Gefahreneintritt an zu entrichten.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023