In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Gesundheitsfachberufe, Tierpflegeberufe die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden mitversichert – erfahren Sie, welche Regelung gilt und welche Schäden ausgenommen sind.
Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander:
Mitversichert sind abweichend von Ziff. 7.4 Abs. 2 AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden.
Nicht versichert sind Mietsachschäden gemäß Vertragsteil A, Ziff. 7.12 dieser BBR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung stellt als unverbindliche Lesehilfe klar: Haben mehrere Personen denselben Vertrag als Versicherungsnehmer, können sie untereinander gesetzliche Haftpflichtansprüche für Personen- und Sachschäden geltend machen. Damit erweitert der Tarif den üblichen Rahmen. Ansprüche wegen Mietsachschäden sind von diesem Schutz allerdings ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander mitversichert?
Ja. Mitversichert sind abweichend von Ziff. 7.4 Abs. 2 AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden.
Welche Schäden sind bei Ansprüchen untereinander abgedeckt?
Der Schutz gilt für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden.
Sind Mietsachschäden bei Ansprüchen untereinander versichert?
Nein. Nicht versichert sind Mietsachschäden gemäß Vertragsteil A, Ziff. 7.12 dieser BBR.
Von welcher Regelung weicht die Mitversicherung ab?
Die Mitversicherung erfolgt abweichend von Ziff. 7.4 Abs. 2 AHB.