Die Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse regelt im Tarif für Gesundheitsfachberufe und Tierpflegeberufe die Teilnahme an Arbeits-, Liefergemeinschaften und Konsortien. Erfahren Sie, welche Ansprüche zwischen den Partnern untereinander und gegenüber der Gemeinschaft ausgeschlossen sind.
Bei der Teilnahme an Arbeits- / Liefergemeinschaften und Konsortien gilt Folgendes – unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen):
Ausgeschlossene Ansprüche sind:
- Ansprüche der Partner der Arbeits- / Liefergemeinschaft / des Konsortiums untereinander
- Ansprüche gegen die Partner und umgekehrt
Dieser Ausschluss gilt wegen solcher Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- / Liefergemeinschaft / das Konsortium unmittelbar erlitten haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie mit anderen Partnern gemeinsam in einer Arbeits- oder Liefergemeinschaft oder einem Konsortium tätig sind, greift der Versicherungsschutz nicht für Schäden, die die Partner untereinander oder die Gemeinschaft selbst unmittelbar erleiden. Ansprüche der Partner gegeneinander sowie gegen die Gemeinschaft sind somit vom Schutz ausgenommen. Die übrigen Vertragsbedingungen bleiben davon unberührt.
Häufige Fragen
Welche Ansprüche sind bei Arbeits- und Liefergemeinschaften ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche der Partner untereinander sowie Ansprüche gegen die Partner und umgekehrt – wegen Schäden, die ein Partner oder die Gemeinschaft unmittelbar erlitten haben.
Gilt der Ausschluss auch für Konsortien?
Ja, die Regelung gilt gleichermaßen für die Teilnahme an Arbeits- / Liefergemeinschaften und Konsortien.
Bleiben die übrigen Vertragsbedingungen bestehen?
Ja, der Ausschluss gilt unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen, insbesondere der Versicherungssummen.
Welche Schäden sind vom Ausschluss betroffen?
Betroffen sind Schäden, die ein Partner oder die Arbeits- / Liefergemeinschaft / das Konsortium unmittelbar erlitten haben.