In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Gesundheitsfachberufe, Tierpflegeberufe Tätigkeitsschäden an fremden Sachen sowie Schäden an überlassenen fremden Hilfsmitteln mitversichert – inklusive Versicherungssummen, Selbstbehalten und klar geregelten Ausschlüssen.
Tätigkeitsschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 Abs. 1 – 3 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind, sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.6 und 7.8 AHB sowie die gemeinsamen Ausschlussbestimmungen zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 AHB bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben:
- Be- und Entladeschäden einschließlich Ladung (siehe jedoch Vertragsteil A, Ziff. 7.8 dieser BBR)
- Leitungsschäden (siehe jedoch Vertragsteil A, Ziff. 7.9 dieser BBR)
- Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeitsschäden an Sachen, die sich bei dem Versicherungsnehmer bzw. bei den Versicherungsnehmern zur Be- und / oder Verarbeitung (wie z. B. Reparatur, Wartung, Lohnveredelung) befinden.
Dieser Ausschluss gilt jedoch nur für solche Schäden, die bei dem unmittelbaren Bearbeitungsvorgang entstanden sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungsvorgang zählen nicht z. B. vor- oder nachgelagerte Verpackungstätigkeiten, Transporttätigkeiten oder Lagerung der Sachen.
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden begrenzt auf 100.000 EUR.
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR max. 5.000 EUR.
Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln
Eingeschlossen ist – abweichend von den Ziff. 7.6 und 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Arbeitsgeräten, -vorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln (sofern diese nicht länger als vier Wochen überlassen wurden), die für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen worden sind und wegen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt nicht für Schäden an:
- versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen;
- überlassenen Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Prüfung, Reparatur, Be- oder Verarbeitung oder sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit an diesen Sachen waren (z. B. Lohnbe- oder verarbeitung),
und für alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche:
- wegen Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung;
- von den Gesellschaftern oder deren Angehörigen;
- von den gesetzlichen Vertretern oder solchen Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt sind oder deren Angehörigen;
- von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder den Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen.
Unter Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie die Jahreshöchstersatzleistung beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 50.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 EUR.
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Wenn bei der Arbeit fremde Sachen beschädigt werden, mit oder an denen gearbeitet wird, kann dieser Schutz greifen. Auch fremde Werkzeuge oder Arbeitsmittel, die kurzzeitig überlassen wurden, sind einbezogen. Für beide Bereiche gelten jedoch bestimmte Ausschlüsse, feste Versicherungssummen und ein prozentualer Selbstbehalt. Die genauen Details ergeben sich aus den oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Versicherungssumme gilt für Tätigkeitsschäden?
Die Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Versicherungssumme für Sachschäden auf 100.000 EUR begrenzt.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei Tätigkeitsschäden?
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 5.000 EUR. Bei Tätigkeitsschäden an fremden Hilfsmitteln gilt derselbe Selbstbehalt je Schadenereignis.
Wann sind fremde Hilfsmittel mitversichert?
Mitversichert sind Schäden an fremden Arbeitsgeräten, -vorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln, die für die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit überlassen wurden – sofern sie nicht länger als vier Wochen überlassen waren – sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Welche Versicherungssummen gelten bei fremden Hilfsmitteln?
Je Versicherungsfall beträgt die Versicherungssumme 50.000 EUR, angerechnet auf die vereinbarte Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres gilt eine Höchstersatzleistung von 100.000 EUR.
Sind versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge eingeschlossen?
Nein. Schäden an versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen sind vom Schutz für fremde Hilfsmittel ausgeschlossen, ebenso Schäden an überlassenen Sachen, die Gegenstand einer vertraglich geschuldeten Bearbeitung waren.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023