Der erweiterte Strafrechtsschutz der Haftpflichtkasse übernimmt in der Betriebshaftpflichtversicherung für Gesundheitsfachberufe und Tierpflegeberufe die Kosten der Verteidigung in Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die mit einem versicherten Haftpflichtanspruch zusammenhängen – inklusive Gerichtskosten und Sachverständigengutachten, mit einem Sublimit von 100.000 EUR je Verfahren.
Erweiterter Strafrechtsschutz:
Abweichend von Ziffer 5.3 AHB übernimmt die Haftpflichtkasse in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, das im Zusammenhang mit einem unter den Versicherungsschutz fallenden geltend gemachten Haftpflichtanspruch steht:
- die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – ggf. auch die mit dem Versicherer besonders vereinbarten höheren Kosten;
- die Gerichtskosten;
- die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Versicherte Personen:
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in Vertragsteil A Ziff. 6 genannten Personen, soweit diese zum Zeitpunkt der Einleitung des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in den Diensten des Versicherungsnehmers standen.
Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich:
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitete Verfahren.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz:
Der Versicherungsnehmer stimmt sich mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus ab und informiert über das Verfahren.
Nicht versichert sind:
- die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen, denen materieller Strafcharakter zukommt (z.B. Geldbußen, Geldstrafen etc.);
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, die in keinem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen;
- Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen (z.B. Steuer-, Zoll-, Devisen- oder Außenhandelsvorschriften, kartell-, wettbewerbs- oder patentrechtlichen Vorschriften etc.).
Sublimit und Selbstbehalt:
- Das Sublimit für diese Deckungserweiterung beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres.
- Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren vereinbart.
Was bedeutet das konkret?
Wird gegen eine versicherte Person ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, das mit einem versicherten Haftpflichtanspruch zusammenhängt, hilft dieser Baustein bei den Verfahrenskosten. Übernommen werden insbesondere die Verteidigungs- und Gerichtskosten sowie Kosten für notwendige Gutachten. Wichtig ist, das Vorgehen vorab mit der Haftpflichtkasse abzustimmen. Selbst auferlegte Geldbußen oder Geldstrafen sind nicht abgedeckt, und es gelten ein Höchstbetrag sowie ein Selbstbehalt.
Häufige Fragen
Welche Kosten übernimmt der erweiterte Strafrechtsschutz?
Übernommen werden die Kosten der Verteidigung entsprechend den geltenden Gebührenordnungen – ggf. auch die besonders vereinbarten höheren Kosten – sowie die Gerichtskosten und die ortsüblichen Kosten für notwendige Sachverständigengutachten.
Wie hoch ist das Sublimit und der Selbstbehalt?
Das Sublimit beträgt im Rahmen der Versicherungssummen gemäß Versicherungsschein 100.000 EUR je Verfahren und gleichzeitig für alle Verfahren eines Versicherungsjahres. Es gilt ein Selbstbehalt von 10 % je Verfahren.
Sind Geldstrafen und Geldbußen mitversichert?
Nein. Die einem Versicherten auferlegten Bußen, Strafen und andere Leistungen mit materiellem Strafcharakter (z.B. Geldbußen, Geldstrafen etc.) sind nicht versichert.
Welche Voraussetzung muss der Versicherungsnehmer erfüllen?
Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungsnehmer mit der Haftpflichtkasse über das einzuschlagende Vorgehen im Voraus abstimmt und über das Verfahren informiert.
Für welche Verfahren gilt der Versicherungsschutz räumlich und zeitlich?
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf während der Vertragsdauer einschließlich Nachhaftungszeit in Europa eingeleitete Verfahren.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023