In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Gesundheitsfachberufe und Tierpflegeberufe ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht von gesetzlichen Vertretern, angestellten Betriebsangehörigen, weisungsgebundenen Personen und ausgeschiedenen Mitarbeitern mitversichert – mit klaren Regeln zu Notfallhilfe und Arbeitsunfällen.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht:
- aller gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten des Versicherungsnehmers sowie solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
Hierzu zählen auch solche Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
- aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen, bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
- aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Weisungsrecht unterliegenden Personen.
- aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Personen für von ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen / dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachte, im Rahmen und Umfang dieses Vertrages versicherte Schäden.
Zu Ziffern 6.2 – 6.4:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Betriebsinhaber selbst, sondern auch für weitere Personen, die für den Betrieb tätig sind. Dazu gehören etwa Führungskräfte, angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, weisungsgebundene Personen sowie bereits ausgeschiedene Beschäftigte, wenn es um ihre frühere Tätigkeit für den Betrieb geht. Für Betriebsärzte und Sanitätspersonal kann der Schutz unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Notfallhilfe außerhalb der betrieblichen Tätigkeit greifen. Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im eigenen Betrieb gelten besondere Einschränkungen.
Häufige Fragen
Wer ist als mitversicherte Person eingeschlossen?
Mitversichert sind die gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten, angestellte Personen mit Leitungs- oder Aufsichtsfunktion, alle übrigen angestellten Betriebsangehörigen, sonstige in den Betrieb eingegliederte und weisungsgebundene Personen sowie ausgeschiedene Personen für ihre frühere Tätigkeit.
Sind Betriebsärzte und Sanitätspersonal auch bei Notfallhilfe geschützt?
Ja, bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal besteht auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit Versicherungsschutz, sofern hierfür kein Schutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
Gilt der Schutz auch für bereits ausgeschiedene Mitarbeiter?
Ja, mitversichert sind auch aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedene Personen für Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursacht haben – im Rahmen und Umfang dieses Vertrages.
Sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Zählen Beauftragte wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit dazu?
Ja. Dazu zählen auch Personen mit übertragenen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023