In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Gesundheitsfachberufe und Tierpflegeberufe sind auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen mitversichert – vorausgesetzt, der gesetzliche Vertreter ist für den schadenverursachenden Umstand nicht persönlich verantwortlich.
Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers:
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB – auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind Ansprüche gesetzlicher Vertreter des Versicherungsnehmers laut AHB ausgeschlossen. Dieser Tarif macht davon eine Ausnahme: Melden gesetzliche Vertreter oder deren Angehörige einen Schaden, kann dieser mitversichert sein – aber nur dann, wenn der gesetzliche Vertreter den auslösenden Umstand nicht selbst persönlich zu verantworten hat. Es handelt sich um eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der jeweilige Bedingungstext.
Häufige Fragen
Sind Ansprüche der gesetzlichen Vertreter mitversichert?
Ja. Abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB sind auch Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen eingeschlossen.
Welche Voraussetzung gilt für diesen Einschluss?
Der Schaden muss durch einen Umstand verursacht worden sein, für den der gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
Gilt der Einschluss auch für Angehörige der gesetzlichen Vertreter?
Ja, auch Ansprüche der Angehörigen der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers sind eingeschlossen.
Von welcher Regelung weicht dieser Einschluss ab?
Der Einschluss gilt abweichend von Ziff. 7.5 Abs. 3 AHB.