In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse für Gesundheitsfachberufe und Tierpflegeberufe bleibt der Versicherungsschutz trotz eines vereinbarten Schiedsgerichtsverfahrens bestehen, wenn der Versicherungsnehmer die Einleitung unverzüglich anzeigt und dem Versicherer die Mitwirkung ermöglicht.
Im Tarif Gesundheitsfachberufe, Tierpflegeberufe gilt für Schiedsgerichtsverfahren folgende Regelung:
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz insoweit nicht, als der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse dessen Einleitung unverzüglich anzeigt und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglicht.
Was bedeutet das konkret?
Auch wenn ein Streit vor einem Schiedsgericht statt vor einem staatlichen Gericht ausgetragen wird, bleibt Ihr Versicherungsschutz erhalten. Voraussetzung ist, dass Sie die Haftpflichtkasse ohne schuldhaftes Zögern über die Einleitung eines solchen Verfahrens informieren und ihr die Möglichkeit geben, daran mitzuwirken.
Häufige Fragen
Ist bei einem Schiedsgerichtsverfahren der Versicherungsschutz gefährdet?
Nein. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Voraussetzungen muss ich als Versicherungsnehmer erfüllen?
Sie müssen der Haftpflichtkasse die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens unverzüglich anzeigen und ihr die Mitwirkung an diesem Verfahren ermöglichen.
Wann muss ich die Einleitung des Verfahrens melden?
Die Einleitung ist unverzüglich anzuzeigen.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Sie gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Gesundheitsfachberufe, Tierpflegeberufe.