In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse regelt die Maklerklausel für den Tarif Gesundheitsfachberufe, Tierpflegeberufe, dass die im Deckblatt genannte Maklerfirma bevollmächtigt ist, vertragliche Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen und unverzüglich weiterzuleiten.
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist – insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR – bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
- Versicherungssummen / Sublimits
Was bedeutet das konkret?
Die auf dem Deckblatt aufgeführte Maklerfirma darf für Sie Anzeigen und Willenserklärungen entgegennehmen. Sie muss diese dann ohne Verzögerung an Sie als Versicherungsnehmer oder an die Haftpflichtkasse weitergeben. Diese Regelung weicht bewusst von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 der BBR ab.
Häufige Fragen
Wer ist zur Entgegennahme von Anzeigen und Willenserklärungen bevollmächtigt?
Die im Deckblatt genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Was muss die Maklerfirma mit erhaltenen Erklärungen tun?
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Von welcher Regelung weicht die Maklerklausel ab?
Die Vollmacht gilt insoweit abweichend von Vertragsteil A, Ziff. 1.5 dieser BBR.
Für welchen Tarif gilt diese Maklerklausel?
Sie gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Gesundheitsfachberufe, Tierpflegeberufe.