In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind für Gesundheitsfachberufe und Tierpflegeberufe auch Sachschäden durch Abwässer mitversichert – erfahren Sie, welche Schäden ausgeschlossen bleiben und welcher Selbstbehalt je Schadenereignis gilt.
Eingeschlossene Leistung bei Abwasserschäden:
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die entstanden sind durch Abwässer.
Ausgeschlossene Schäden:
- Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen.
Selbstbehalt:
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR, maximal 5.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht Ihr Betrieb durch austretende Abwässer einen Sachschaden, für den Sie gesetzlich haften, ist dieser grundsätzlich mitversichert. Nicht abgedeckt sind allerdings Schäden an Entwässerungsleitungen, die durch Verschmutzungen oder Verstopfungen entstehen. An jedem versicherten Abwasserschaden beteiligen Sie sich zudem mit einem prozentualen Selbstbehalt, der eine Unter- und Obergrenze hat.
Häufige Fragen
Sind Sachschäden durch Abwässer mitversichert?
Ja. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die durch Abwässer entstanden sind.
Welche Abwasserschäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen.
Wie hoch ist der Selbstbehalt bei Abwasserschäden?
Der Selbstbehalt je Schadenereignis beträgt 10 %, mindestens 100 EUR und maximal 5.000 EUR.
Für welchen Tarif gilt diese Regelung?
Die Regelung gilt in der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Gesundheitsfachberufe, Tierpflegeberufe.