Bei der Privathaftpflichtversicherung mit Zusatzbaustein Ausfalldeckung der Haftpflichtkasse regelt die Beitragsanpassung, wann der Beitrag steigen oder sinken kann – und welches Kündigungsrecht Versicherungsnehmer bei einer Beitragserhöhung haben.
Beitragserhöhung durch neuen Tarif:
Bei Erhöhung des sich aus dem Tarif ergebenden Beitrags ist der Versicherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverträge den Beitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an bis zur Höhe des sich aus dem neuen Tarif ergebenden Beitrag anzuheben.
Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Erhöhung:
Eine Beitragserhöhung nach Absatz 1 wird nur wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung mitteilt und ihn belehrt. Dabei gilt:
- Der Unterschied zwischen altem und neuem Beitrag wird kenntlich gemacht.
- Die Mitteilung erfolgt spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens.
- Der Versicherungsnehmer wird schriftlich über sein Recht nach Absatz 4 belehrt.
Beitragssenkung bei niedrigerem Tarif:
Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers:
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung.
Vertragsgrundlagen:
Vertragsgrundlage auch für diese Zusatzdeckung zur Privathaftpflicht-Versicherung sind die Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht-Versicherung (AVB PHV Einfach Gut/Besser/Komplett), wenn in den vorgenannten Zusatzbedingungen keine anderslautenden Inhalte aufgeführt sind, sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf den Beitrag anpassen, wenn sich der Tarif ändert. Steigt der Tarifbeitrag, kann er zur nächsten Versicherungsperiode erhöht werden – allerdings nur, wenn der Versicherer rechtzeitig und schriftlich darüber informiert. Sinkt der Tarifbeitrag, muss der Beitrag entsprechend gesenkt werden. Wer mit einer Erhöhung nicht einverstanden ist, kann den Vertrag innerhalb der genannten Frist kündigen.
Häufige Fragen
Ab wann gilt eine Beitragserhöhung?
Der Versicherer kann den Beitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an bis zur Höhe des sich aus dem neuen Tarif ergebenden Beitrags anheben.
Wann wird eine Beitragserhöhung wirksam?
Sie wird nur wirksam, wenn der Versicherer die Änderung unter Kenntlichmachung des Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mitteilt und den Versicherungsnehmer schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt.
Wird der Beitrag auch gesenkt?
Ja. Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung.
Welche Bedingungen gelten für die Ausfalldeckung?
Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht-Versicherung (AVB PHV Einfach Gut/Besser/Komplett), soweit die Zusatzbedingungen nichts anderes regeln, sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025