In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse müssen Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag grundsätzlich in Textform per E-Mail, Telefax oder Brief erfolgen und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gerichtet werden. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht meldet, muss beachten, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse bereits drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie Ihrer Versicherung etwas zu Ihrem Vertrag mitteilen möchten, reicht in der Regel eine Nachricht in Textform – etwa per E-Mail, Fax oder Brief. Richten Sie diese am besten an die Hauptverwaltung oder an die Stelle, die in Ihrem Versicherungsschein genannt ist. Wichtig ist außerdem, eine neue Adresse oder einen neuen Namen zu melden: Tun Sie das nicht, kann der Versicherer wirksam an Ihre alte, bekannte Anschrift schreiben. Haben Sie den Vertrag über die Adresse Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen und verlegen diesen, gilt eine entsprechende Regelung.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Anzeigen abgeben?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag, die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben – zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen sollen Erklärungen und Anzeigen gerichtet werden?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung an Sie die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefs als zugegangen. Das gilt entsprechend bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Was gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung?
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.