Wird ein versichertes Unternehmen veräußert, regelt die Haftpflichtkasse in ihrer Privathaftpflichtversicherung den Übergang des Vertrags auf den Erwerber: Er tritt in Rechte und Pflichten ein, während Versicherer und Erwerber besondere Kündigungsrechte erhalten und Veräußerer wie Erwerber für den Beitrag als Gesamtschuldner haften. Auch die Anzeigepflicht und deren Folgen bei Verletzung sind klar geregelt.
Übergang der Versicherung
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
Beitrag
- Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
- Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Inhalte aus: Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, andere Obliegenheiten
Was bedeutet das konkret?
Wechselt ein versichertes Unternehmen den Eigentümer, übernimmt der neue Inhaber den bestehenden Vertrag mit allen Rechten und Pflichten. Sowohl der Versicherer als auch der Erwerber können den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Solange die laufende Versicherungsperiode nicht abgeschlossen ist, kommen für den Beitrag beide gemeinsam auf. Wichtig ist, dass die Veräußerung dem Versicherer rasch und schriftlich mitgeteilt wird, da eine versäumte Meldung den Versicherungsschutz gefährden kann.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag, wenn das Unternehmen veräußert wird?
Der Erwerber tritt an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein. Dies gilt auch bei Übernahme aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses.
Welche Kündigungsrechte hat der Erwerber?
Der Erwerber kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform kündigen. Das Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird – bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis.
Wer haftet für den Beitrag nach der Veräußerung?
Erfolgt der Übergang während einer laufenden Versicherungsperiode, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Wird der Vertrag gekündigt, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
Wie muss die Veräußerung angezeigt werden?
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Was geschieht bei einer verletzten Anzeigepflicht?
Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss dazu nachweisen, dass er den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Zur Leistung bleibt er jedoch verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung bereits bekannt war oder wenn die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.