In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse regelt die Maklerklausel, dass die im Versicherungsschein oder den Nachträgen genannte Maklerfirma bevollmächtigt ist, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen und diese unverzüglich weiterzuleiten.
In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt Folgendes für die Maklerklausel:
- Die im Versicherungsschein oder den Nachträgen genannte Maklerfirma ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
- Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
Was bedeutet das konkret?
Die im Vertrag genannte Maklerfirma darf Mitteilungen und Erklärungen, die Sie im Rahmen des Vertrags abgeben müssen, für Sie oder die Haftpflichtkasse entgegennehmen. Sie muss diese Mitteilungen ohne schuldhaftes Zögern an den jeweils richtigen Empfänger weiterreichen.
Häufige Fragen
Welche Maklerfirma ist gemeint?
Es handelt sich um die im Versicherungsschein oder den Nachträgen genannte Maklerfirma.
Wozu ist die Maklerfirma bevollmächtigt?
Sie ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Was muss die Maklerfirma mit entgegengenommenen Erklärungen tun?
Sie ist verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherungsnehmer bzw. die Haftpflichtkasse weiterzuleiten.
In welcher Versicherung gilt diese Maklerklausel?
Sie gilt in der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse.