Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Privathaftpflichtversicherung bei der Haftpflichtkasse verjähren in drei Jahren – wann die Frist beginnt, wie sich eine Anmeldung beim Versicherer auf die Berechnung auswirkt und welche allgemeinen Vorschriften ergänzend gelten, erfahren Sie hier kompakt und verständlich.
In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt Folgendes für die Verjährung:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Anmeldung eines Anspruchs beim Versicherer:
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Wer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag hat, sollte diese nicht unbegrenzt lange aufschieben: Nach drei Jahren können sie verjähren. Die Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den maßgeblichen Umständen sowie dem Schuldner Wusste – oder es hätte wissen müssen. Wird ein Anspruch beim Versicherer angemeldet, ruht die Frist gewissermaßen, bis dessen Entscheidung in Textform vorliegt. Diese Wartezeit zählt dann nicht mit.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Welche Regeln gelten ansonsten für die Verjährung?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.