In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange keine anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen – unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika.
In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt folgendes für die Embargobestimmung:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt grundsätzlich – kann aber eingeschränkt sein, wenn geltende Sanktionen oder Embargos ihm entgegenstehen. Maßgeblich sind zunächst die direkt anwendbaren Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland. Zusätzlich können auch Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika berücksichtigt werden, allerdings nur, wenn dem keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Häufige Fragen
Wann besteht trotz Embargobestimmung Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gelten auch Sanktionen der USA?
Ja, die Bestimmung gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind vorrangig maßgeblich?
Maßgeblich sind die direkt anwendbaren Sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. US-Sanktionen werden nur berücksichtigt, wenn ihnen keine Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Berührt die Embargobestimmung die übrigen Vertragsbestimmungen?
Nein, die Regelung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen. Sie legt lediglich fest, dass der Versicherungsschutz nur besteht, soweit und solange ihm keine anwendbaren Sanktionen bzw. Embargos entgegenstehen.