In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Gut ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert – erfahren Sie hier, welche wichtigen Ausnahmen gelten und wann ein Kündigungsrecht des Versicherers besteht.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
Dies gilt nicht:
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
- aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das versicherte Risiko im Laufe der Zeit vergrößert oder erweitert, ist die gesetzliche Haftpflicht grundsätzlich weiterhin abgedeckt. Für bestimmte Bereiche – etwa versicherungspflichtige Fahrzeuge, Risiken mit Vorsorgepflicht oder bestimmte Geothermie-Anlagen – gilt diese Mitversicherung jedoch nicht. Ändern sich Rechtsvorschriften und erhöht sich dadurch das Risiko, hat der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen.
Häufige Fragen
Sind Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert?
Ja, versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Welche Risiken sind von der Mitversicherung ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, sowie Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Was gilt bei Risikoerhöhungen durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften?
Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften sind nicht mitversichert. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Wann erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.