In der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse richtet sich der Gerichtsstand für Klagen aus dem Versicherungsvertrag danach, ob es sich um Klagen gegen den Versicherer oder gegen den Versicherungsnehmer handelt und ob dieser eine natürliche oder juristische Person ist – hier erfahren Sie, welches Gericht im jeweiligen Fall örtlich zuständig ist.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer gilt:
- Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer gilt:
- Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
- Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
- Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
Wenn Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt sind:
- Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelungen legen fest, bei welchem Gericht eine Klage aus dem Versicherungsvertrag eingereicht werden kann. Dabei spielt eine Rolle, wer klagt und wer verklagt wird und ob der Versicherungsnehmer eine Privatperson oder eine Firma bzw. Gesellschaft ist. Als Orientierung gelten je nach Fall der Sitz des Versicherers, dessen Niederlassung oder der Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Versicherungsnehmers.
Häufige Fragen
Wo kann ich als natürliche Person gegen den Versicherer klagen?
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Zusätzlich ist das Gericht am eigenen Wohnsitz oder – falls keiner besteht – am gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.
Wo muss eine Klage gegen den Versicherungsnehmer als natürliche Person erhoben werden?
Bei dem Gericht, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Was gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person oder Gesellschaft ist?
Dann bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt für eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eingetragene Partnergesellschaft.
Welches Gericht ist zuständig, wenn Wohnsitz oder Aufenthalt unbekannt sind?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt bei Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung.