In der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse gelten klare Regeln dafür, wohin Anzeigen und Erklärungen zu richten sind und was gilt, wenn eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitgeteilt wurde – inklusive der Zustellfiktion nach drei Tagen und Sonderregeln für Gewerbebetriebe.
Anzeigen und Erklärungen an den Versicherer:
- Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Nicht mitgeteilte Anschriften- oder Namensänderung:
- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
- Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
- Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Versicherung für einen Gewerbebetrieb:
- Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 33.2 entsprechend Anwendung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Wer der Versicherung etwas mitteilen möchte, richtet dies an die Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle. Vergisst man, einen Umzug oder eine Namensänderung zu melden, kann der Versicherer wirksam per Einschreiben an die letzte bekannte Anschrift schreiben – die Nachricht gilt dann drei Tage nach dem Versand als zugestellt. Für gewerbliche Verträge gelten bei einer Verlegung der Niederlassung entsprechende Sonderregeln.
Häufige Fragen
Wohin muss ich Anzeigen und Erklärungen richten?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Wann gilt eine solche Erklärung als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei einer Versicherung für den Gewerbebetrieb?
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 33.2 entsprechend Anwendung.