Wer bei der Haftpflichtkasse eine Umweltschadenversicherung abgeschlossen hat, muss bei drohendem oder eingetretenem Umweltschaden bestimmte Obliegenheiten erfüllen: unverzügliche Anzeige, umfassende Informationspflichten, Schadenminderung sowie das Einlegen fristgemäßer Rechtsbehelfe. Welche Pflichten im Einzelnen gelten, erfahren Sie hier.
In der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse gelten die folgenden Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens sowie nach Eintritt eines solchen Schadens:
Anzeige des Versicherungsfalls:
- Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
Umfassende Informationspflichten:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
- seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer,
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- den Erlass eines Mahnbescheids,
- eine gerichtliche Streitverkündung,
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
Schadenabwendung und Mitwirkung:
- Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist.
- Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
- Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Abstimmung von Maßnahmen:
- Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
Rechtsbehelfe:
- Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
Führung des Verfahrens:
- Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen.
- Im Fall des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers.
- Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es zu einem Umweltschaden oder droht ein solcher, sollten Sie den Versicherer möglichst früh und umfassend einbinden. Melden Sie den Fall sofort, halten Sie den Versicherer über behördliche Schritte und Ansprüche auf dem Laufenden, unternehmen Sie zumutbare Schritte zur Schadenminderung und stimmen Sie Ihr Vorgehen ab. Bei Mahnbescheiden oder Verwaltungsakten sind fristgemäße Rechtsbehelfe wichtig, und die Führung eines Verfahrens überlassen Sie dem Versicherer. So stellen Sie sicher, dass der Versicherungsschutz greift.
Häufige Fragen
Muss ich einen Umweltschaden melden, auch wenn noch keine Ansprüche gestellt wurden?
Ja. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
Worüber muss ich den Versicherer informieren?
Über Ihre Information an die zuständige Behörde gemäß § 4 Umweltschadensgesetz, über behördliches Tätigwerden, die Erhebung von Aufwendungsansprüchen Dritter, den Erlass eines Mahnbescheids, eine gerichtliche Streitverkündung sowie die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
Muss ich Weisungen des Versicherers befolgen?
Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen und Weisungen des Versicherers befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist.
Wie gehe ich bei einem Mahnbescheid oder Verwaltungsakt vor?
Sie müssen fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
Wer führt das gerichtliche Verfahren?
Die Führung des Verfahrens überlassen Sie dem Versicherer. Im gerichtlichen Verfahren beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Sie müssen dem Anwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024