In der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse muss der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigen – ausgenommen, wenn dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Was dabei als gefahrdrohend gilt, erfahren Sie hier.
In der Umweltschadenversicherung sind vor Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu beachten:
- Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
- Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.
Was bedeutet das konkret?
Bevor überhaupt ein Schaden eintritt, gibt es Pflichten für den Versicherungsnehmer. Erkennt der Versicherer eine besondere Gefahr, kann er verlangen, dass diese in einer angemessenen Zeit beseitigt wird. Ist eine Beseitigung jedoch nach Abwägung der Interessen beider Seiten nicht zumutbar, entfällt diese Pflicht. Hat ein Umstand bereits zu einem Schaden geführt, wird er automatisch als besonders gefahrdrohend eingestuft.
Häufige Fragen
Welche Obliegenheiten gelten vor dem Schadenfall?
Der Versicherungsnehmer muss besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigen.
Muss ich jeden gefahrdrohenden Umstand beseitigen?
Die Pflicht gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Wann gilt ein Umstand als besonders gefahrdrohend?
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend.
In welcher Zeit muss die Beseitigung erfolgen?
Die Beseitigung hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.