In der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse gilt der Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen auch für mitversicherte Personen: Die für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden, während die Rechte aus dem Vertrag und die Verantwortung für die Obliegenheiten beim Versicherungsnehmer bleiben.
Für mitversicherte Personen in der Umweltschadenversicherung gelten folgende Bestimmungen:
- Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen der Ziff. 7 gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
- Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Deckt die Umweltschadenversicherung auch Ansprüche gegen weitere Personen ab, gelten für diese grundsätzlich dieselben Regeln wie für den Versicherungsnehmer. Entscheidungen und Rechte rund um den Vertrag bleiben jedoch allein beim Versicherungsnehmer, der auch dafür sorgen muss, dass die vereinbarten Pflichten eingehalten werden.
Häufige Fragen
Gelten die Vertragsbestimmungen auch für mitversicherte Personen?
Ja. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden.
Wer darf die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben?
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
Wer ist für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich?
Der Versicherungsnehmer ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
Gilt die Regelung der Ziff. 7 auch für Versicherte?
Die Bestimmungen der Ziff. 7 gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.