In der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse gilt für den Freistellungsanspruch ein Abtretungsverbot: Ohne Zustimmung des Versicherers darf er vor seiner endgültigen Feststellung weder abgetreten noch verpfändet werden – eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist jedoch zulässig.
In der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse gilt Folgendes bezüglich des Abtretungsverbots:
- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Der Anspruch, von einer Forderung freigestellt zu werden, lässt sich nicht ohne Weiteres auf jemand anderen übertragen oder als Sicherheit verpfänden, solange er noch nicht endgültig feststeht. Dafür braucht es die Zustimmung des Versicherers. Nur an den geschädigten Dritten kann der Anspruch auch ohne diese Zustimmung übertragen werden.
Häufige Fragen
Darf ich den Freistellungsanspruch abtreten?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers nicht abgetreten werden.
Kann der Anspruch verpfändet werden?
Nein, eine Verpfändung vor der endgültigen Feststellung ist ohne Zustimmung des Versicherers ebenfalls nicht zulässig.
Gibt es Ausnahmen vom Abtretungsverbot?
Ja, eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Wann ist die Zustimmung des Versicherers nötig?
Die Zustimmung ist erforderlich, wenn der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung abgetreten oder verpfändet werden soll.