In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse regelt der Tarif Einfach Besser, wann Versicherungsschutz für einen Versicherungsfall besteht: nämlich dann, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Erfahren Sie, welche Personen-, Sach- und Vermögensschäden erfasst sind und welche vertraglichen Ansprüche ausgeschlossen bleiben.
Wann Versicherungsschutz besteht:
- Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung greift, wenn Sie während der Laufzeit des Vertrags jemandem einen Schaden zufügen und diese Person von Ihnen auf Grundlage der gesetzlichen Haftpflicht Schadensersatz verlangt. Erfasst sind Personen-, Sach- und die daraus folgenden Vermögensschäden. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Schadenereignisses, nicht der Zeitpunkt der Ursache. Reine Vertragsansprüche – etwa auf Erfüllung, Nacherfüllung oder Ersatz statt der Leistung – sowie freiwillig übernommene Verpflichtungen, die über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehen, sind hingegen nicht mitversichert.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung Einfach Besser?
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses – mit Personen-, Sach- oder sich daraus ergebendem Vermögensschaden – aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Sind Ansprüche auf Erfüllung oder Nacherfüllung von Verträgen versichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder auf Schadensersatz statt der Leistung – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Sind vertraglich zugesagte Haftungen mitversichert?
Nein. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz erfasst?
Erfasst sind Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden, für die der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten in Anspruch genommen wird.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025