Beim Lastschriftverfahren der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag am Fälligkeitstag eingezogen werden kann und keine berechtigte Einziehung widersprochen wird. Was passiert bei einem fehlgeschlagenen Einzug und wann darf der Versicherer eine Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen? Die Regelungen im Überblick.
Pflichten des Versicherungsnehmers:
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug:
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Was bedeutet das konkret?
Haben Sie das Lastschriftverfahren vereinbart, müssen Sie sich in der Regel um nichts weiter kümmern: Solange am Fälligkeitstag genügend Deckung auf dem Konto vorhanden ist und Sie einer berechtigten Abbuchung nicht widersprechen, gilt Ihr Beitrag als pünktlich gezahlt. Klappt der Einzug einmal ohne Ihr Verschulden nicht, bleibt die Zahlung rechtzeitig, wenn Sie nach einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers unverzüglich zahlen. Widerrufen Sie hingegen das Mandat oder haben Sie den gescheiterten Einzug selbst zu vertreten, kann der Versicherer künftig eine Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen.
Häufige Fragen
Wann gilt meine Beitragszahlung per Lastschrift als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Was passiert, wenn der Beitrag ohne mein Verschulden nicht eingezogen werden konnte?
Die Zahlung ist auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Was gilt, wenn ich das SEPA-Lastschriftmandat widerrufe?
Wird der Beitrag deshalb nicht eingezogen oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass er nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Wann muss ich den Beitrag nach einem fehlgeschlagenen Einzug selbst überweisen?
Zur Übermittlung des Beitrags sind Sie erst verpflichtet, wenn Sie vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025