Die Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse deckt die gesetzliche Pflicht zur Sanierung von Umweltschäden ab – etwa an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, Gewässern und dem Boden. Mitversichert sind unter anderem gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige sowie der Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Kfz.
Versichert ist:
- Die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden.
Ein Umweltschaden ist eine:
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer,
- Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird.
Nicht versichert sind:
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-/Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht:
- der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
- sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz:
- Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nichtöffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
- Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
- selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Die Umweltschadenversicherung springt ein, wenn Sie gesetzlich verpflichtet sind, einen Umweltschaden zu sanieren – zum Beispiel an Boden, Gewässern oder geschützten Arten und Lebensräumen. Geschützt sind dabei nicht nur Sie selbst, sondern auch Ihre gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte und die übrigen Betriebsangehörigen. Auch der Betrieb bestimmter langsamer oder nicht öffentlich fahrender Fahrzeuge kann abgedeckt sein, wobei nur berechtigte Fahrer mit der nötigen Fahrerlaubnis am Steuer sitzen dürfen.
Häufige Fragen
Was zählt als Umweltschaden?
Als Umweltschaden gelten die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung der Gewässer sowie die Schädigung des Bodens.
Wer ist neben dem Versicherungsnehmer mitversichert?
Mitversichert sind die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers sowie Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes angestellt hat, in dieser Eigenschaft. Ebenfalls mitversichert sind alle übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
Sind Ansprüche auf privatrechtlicher Grundlage gedeckt?
Nicht gedeckt sind Ansprüche, die auch ohne das Umweltschadensgesetz oder andere auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierende nationale Gesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend gemacht werden könnten. Für solche Ansprüche kann der Schutz ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-/Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
Welche Fahrzeuge sind über die Umweltschadenversicherung mitversichert?
Mitversichert sind nicht versicherungspflichtige Kfz und Anhänger, die nur auf nichtöffentlichen Wegen und Plätzen verkehren, Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit sowie selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.
Wer darf ein mitversichertes Fahrzeug fahren?
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden – also von jemandem, der es mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten nutzen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zudem die erforderliche Fahrerlaubnis notwendig. Der Versicherungsnehmer muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug nicht von unberechtigten Fahrern oder ohne Fahrerlaubnis genutzt wird.