In der Privathaftpflichtversicherung Einfach Komplett der Haftpflichtkasse prüft der Versicherer die Haftpflichtfrage, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und stellt Sie von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen frei. Erfahren Sie, wie die Freistellung binnen zwei Wochen erfolgt, welche Mehrleistung bei Reparaturen von bis zu 20 % (höchstens 5.000 EUR) gilt und wie weit die Vollmacht des Versicherers reicht.
Der Versicherungsschutz umfasst:
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Nachhaltiger Schadensersatz durch Reparatur:
Bei Sachschäden wird die Durchführung einer Reparatur als nachhaltiger gegenüber einer Neuanschaffung angesehen. Der Versicherer ersetzt auf Wunsch des Versicherungsnehmers auch die Reparaturkosten, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus gehen, sofern sie entstanden sind und nachgewiesen werden. Der Versicherungsnehmer ist insoweit nicht zur Schadenminderung nach B3-2.2.1 verpflichtet.
Diese Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 5.000 EUR.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die pauschale Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Vollmacht des Versicherers:
- Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
- Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
- Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer klärt zunächst, ob überhaupt eine Haftung besteht. Sind Ansprüche unberechtigt, wehrt er sie für Sie ab. Sind sie berechtigt, übernimmt er die Schadensersatzverpflichtung und stellt Sie davon frei. Steht die Verpflichtung fest, geschieht die Freistellung zeitnah. Zusätzlich kann bei Sachschäden eine Reparatur bevorzugt werden, wobei der Versicherer im vereinbarten Rahmen auch über die gesetzliche Haftpflicht hinausgehende Reparaturkosten übernimmt. Für die Schadenabwicklung und mögliche Gerichts- oder Strafverfahren darf der Versicherer in Ihrem Namen handeln.
Häufige Fragen
Was leistet die Privathaftpflichtversicherung Einfach Komplett?
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Wann sind Schadensersatzverpflichtungen berechtigt?
Berechtigt sind sie, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Wie schnell erfolgt die Freistellung vom Anspruch des Dritten?
Ist die Schadensersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Wie hoch ist die Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz durch Reparatur?
Die Mehrleistung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen und beträgt 20 % der berechtigten Schadensersatzverpflichtungen, höchstens 5.000 EUR. Sie wird auf die pauschale Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung angerechnet.
Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt?
Der Versicherer darf alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abgeben, einen Prozess auf seine Kosten führen, im Strafverfahren die Kosten eines gewünschten oder genehmigten Verteidigers tragen und das Recht auf Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente ausüben.