In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Gut sind Risiken, die nach Vertragsabschluss neu entstehen, im Umfang des bestehenden Vertrags sofort mitversichert. Wichtig sind dabei die einmonatige Anzeigefrist nach Aufforderung, eine vorläufige Deckungsgrenze von 10.000.000 EUR sowie klar definierte Ausnahmen, für die die Vorsorgeversicherung nicht gilt.
In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Gut folgendes für neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung):
- Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Anzeigepflicht:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Versicherungsfall vor der Anzeige:
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Beitrag für das neue Risiko:
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
- Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 10.000.000 EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für:
- (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden;
- (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind, mit Ausnahme von Bauvorhaben die kürzer als 1 Jahr bestehen;
- (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;
- (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Was bedeutet das konkret?
Wenn während der Laufzeit ein neues Risiko dazukommt, besteht dafür im Rahmen des bestehenden Vertrags zunächst automatisch Schutz. Damit dieser Schutz erhalten bleibt, muss das neue Risiko nach Aufforderung des Versicherers innerhalb der genannten Frist gemeldet werden. Für bestimmte, aufgeführte Bereiche gilt diese Vorsorgeregelung ausdrücklich nicht.
Häufige Fragen
Sind neu entstehende Risiken automatisch mitversichert?
Ja. Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Innerhalb welcher Frist muss ich ein neues Risiko anzeigen?
Nach Aufforderung des Versicherers ist jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert, wenn ich die Anzeige unterlasse?
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Wie hoch ist der Schutz bis zur Einigung über den Beitrag?
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf 10.000.000 EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Sie gilt unter anderem nicht für zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, für Bahnen, für Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht (außer versicherungspflichtige Hunde), für kurzfristige Risiken unter einem Jahr (außer Bauvorhaben unter einem Jahr), für betriebliche, berufliche, dienstliche und amtliche Tätigkeit sowie für bestimmte Geothermie-Anlagen mit Bohrung.