Die Haftpflichtkasse regelt in der Privathaftpflichtversicherung Einfach Gut, wie Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) abgesichert sind – von Schädigungen an geschützten Arten, Gewässern und Boden über Flächengeothermie und Auslandsfälle bis zu Ausschlüssen und Versicherungssummen für Heizöltanks.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine:
- (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- (3) Schädigung des Bodens.
Versichert sind – abweichend von A1-3.1/A4-3.1/A5-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags:
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Geothermie:
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung.
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche gem. A2-2.1.1 wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Ausland:
Versichert sind im Umfang von A1-6.22/A4-6.24/A5-6.24 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausschlüsse:
- (1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A4-2.3/A5-2.3 findet keine Anwendung.
- (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
- (a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- (b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Versicherungssumme:
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Für Heizöltanks gemäß A2-1.1 beträgt die Entschädigungsleistung des Versicherers je Versicherungsfall 3.000.000 EUR.
Im Tarif PHV Einfach Komplett ist die Entschädigungsleistung des Versicherers auf die Versicherungssumme begrenzt.
Abschnitt A3 – Forderungsausfallrisiko
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung beschreibt, wann die Privathaftpflichtversicherung für die Sanierung von Umweltschäden aufkommt. Grundsätzlich geht es um Schäden an geschützten Arten und Lebensräumen, an Gewässern und Grundwasser sowie am Boden. Versichert sind vor allem plötzliche, unfallartige und bestimmungswidrige Vorfälle. Ergänzend werden Sonderfälle wie Produktfehler, eigene und genutzte Grundstücke, Flächengeothermie sowie Umweltschäden im EU-Ausland behandelt. Bestimmte Situationen – etwa bewusstes Abweichen von umweltschützenden Vorschriften – sind ausgeschlossen. Für Heizöltanks gilt eine eigene Höchstleistung.
Häufige Fragen
Was gilt als Umweltschaden nach dem USchadG?
Ein Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, eine Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie eine Schädigung des Bodens.
Unter welchen Voraussetzungen besteht Versicherungsschutz?
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung, wenn die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Wie hoch ist die Entschädigung für Heizöltanks?
Für Heizöltanks gemäß A2-1.1 beträgt die Entschädigungsleistung des Versicherers je Versicherungsfall 3.000.000 EUR.
Sind Umweltschäden im Ausland mitversichert?
Versichert sind im Umfang von A1-6.22/A4-6.24/A5-6.24 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle sowie Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Wann ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von umweltschützenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verursacht haben, sowie Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt und Schäden, für die aus einem anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht oder hätte erlangt werden können.