In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Gut erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer leistungspflichtig ist – etwa bei einem rechtskräftigen Urteil, bei Zahlungsunfähigkeit des Schädigers und bei Abtretung der Ansprüche.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2/A4-2/A5-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn:
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland), der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderung zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.
Die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass:
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und:
- an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Was bedeutet das konkret?
Diese unverbindliche Lesehilfe fasst zusammen: Der Versicherer leistet, wenn Ihr Anspruch gegen den Schädiger durch ein Gericht in einem der genannten Länder festgestellt wurde und der Schädiger nachweislich nicht zahlen kann. Zusätzlich müssen Sie Ihre Ansprüche gegen den Schädiger an den Versicherer abtreten, den vollstreckbaren Titel aushändigen und bei der Umschreibung des Titels mitwirken.
Häufige Fragen
Wann ist der Versicherer leistungspflichtig?
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt wurde und der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist.
In welchen Ländern muss die Forderung festgestellt worden sein?
Vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland), der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein.
Wann gilt der schädigende Dritte als zahlungs- oder leistungsunfähig?
Wenn nachgewiesen wird, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, dass sie aussichtslos erscheint (weil der Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft abgegeben hat) oder dass ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Was muss ich an den Versicherer abtreten?
Die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten müssen in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt werden. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Binden Anerkenntnis- oder Versäumnisurteile den Versicherer?
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderung zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025