In der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Erfahre hier, was als Betriebsstörung gilt und wann auch ohne Betriebsstörung Schutz für Umweltschäden durch Erzeugnisse greift.
Versicherungsschutz bei Betriebsstörung:
- Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
Versicherungsschutz auch ohne Betriebsstörung:
- Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziff. 2.7 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse.
- Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziff. 2.8 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziff. 2.7.
- Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
- Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Die Umweltschadenversicherung greift in erster Linie dann, wenn ein Umweltschaden die direkte Folge einer plötzlichen, unfallartigen Störung des normalen Betriebsablaufs ist – das ist die sogenannte Betriebsstörung. Darüber hinaus kann in bestimmten Fällen auch dann Schutz bestehen, wenn keine solche Betriebsstörung vorliegt, nämlich bei Umweltschäden durch bestimmte Erzeugnisse. Dabei kommt es darauf an, dass der Schaden auf einen Fehler der Erzeugnisse zurückgeht, der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens erkennbar war.
Häufige Fragen
Was gilt als Betriebsstörung?
Als Betriebsstörung gilt eine plötzliche und unfallartige, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretene Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten.
Besteht Versicherungsschutz auch ohne Betriebsstörung?
Ja. Auch ohne Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziff. 2.7 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse sowie im Rahmen der Ziff. 2.8 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter.
Welche Voraussetzung gilt beim Schutz durch Erzeugnisse?
Versicherungsschutz besteht ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Was ist das Entwicklungsrisiko?
Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können.