Bei der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse mit dem Zusatzbaustein Ausfalldeckung erfahren Sie, wann der Versicherer den Rechtsschutz ablehnen darf, wie eine Ablehnung mitgeteilt wird und welche Möglichkeiten Sie haben, dieser über eine anwaltliche Stellungnahme zu widersprechen.
Ablehnung des Rechtsschutzes:
Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bezüglich der Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen.
Mitteilung der Ablehnung und Widerspruch:
Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist.
Stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der Rechtsschutz-Versicherung nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der Rechtsschutz-Versicherung veranlassen, dieser gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen:
- hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet,
- nicht mutwillig erscheint und
- nicht in grobem Missverständnis zu dem angestrebten Erfolg steht.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
Frist zur Unterrichtung des Rechtsanwalts:
Die Rechtsschutz-Versicherung kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen derer der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgeben kann.
Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
Risikoträger: AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Uhlandstr. 7, 80336 München
Was bedeutet das konkret?
Verspricht ein Fall aus rechtlicher Sicht keinen ausreichenden Erfolg, kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise verweigern. Eine solche Ablehnung muss begründet und zeitnah mitgeteilt werden. Sind Sie damit nicht einverstanden, können Sie Ihren Anwalt – auf Kosten der Rechtsschutz-Versicherung – um eine begründete Stellungnahme bitten; dessen Einschätzung ist grundsätzlich für beide Seiten verbindlich. Für die Unterrichtung des Anwalts kann Ihnen eine Frist gesetzt werden, deren Versäumnis den Versicherungsschutz entfallen lässt.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer den Rechtsschutz ablehnen?
Der Versicherer kann den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen, soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bezüglich der Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Wie erfahre ich von einer Ablehnung?
Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist.
Was kann ich tun, wenn ich der Ablehnung nicht zustimme?
Sie können den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der Rechtsschutz-Versicherung veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, dass die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und nicht in grobem Missverständnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für beide Teile bindend, es sei denn, sie weicht offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich ab.
Welche Frist gilt für die Unterrichtung des Rechtsanwalts?
Die Rechtsschutz-Versicherung kann eine Frist von mindestens einem Monat setzen, innerhalb derer der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat.
Was passiert, wenn ich die Frist versäume?
Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.