In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Komplett ist neben dem Versicherungsnehmer ein breiter Personenkreis mitversichert – vom Ehe- und Lebenspartner über Kinder in Ausbildung bis zu Eltern und Großeltern im Haushalt. Der Beitrag zeigt, wer unter welchen Voraussetzungen geschützt ist, wie lange der Schutz während Ausbildung, Wehr- oder Freiwilligendienst und bei Arbeitslosigkeit bestehen bleibt und welche Ansprüche untereinander ausgeschlossen sind.
Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers,
- ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
Versicherungsschutz besteht auch dann,
- (1) wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
- (2) wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Studium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte.
Weiterhin versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- aller in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden und dort polizeilich gemeldeten unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Personen (außer Wohngemeinschaften).
Hierunter fallen auch Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder des unter A5-2.1.1 und A5-2.1.4 aufgeführten Personenkreises) mit geistiger/körperlicher Behinderung; dies gilt auch, wenn die Kinder dauerhaft in einer Behinderten-/ Pflegeeinrichtung leben.
Von vorübergehend in den Familienverbund eingegliederten Personen (z. B. Austauschschüler, Au-Pair) sowie von minderjährigen Übernachtungsgästen im Haushalt des Versicherungsnehmers, soweit Versicherungsschutz nicht über eine andere Haftpflicht-Versicherung besteht.
Darüber hinaus von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Eltern bzw. Großeltern des Versicherungsnehmers oder des Ehegatten. Die Mitversicherung gilt auch bzw. erlischt nicht, wenn diese Personen in einem Altenpflegeheim leben.
Haftpflichtansprüche der unter A5-2.1.3 mitversicherten Personen gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend A5-2.1.2 und A5-2.1.3:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder A5-10 sinngemäß.
Zu den Ziffern A5-2.1.1 bis A5-2.1.4 gilt:
- Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
- Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Ferner versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Weitere Bestimmungen:
- Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A5-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
- Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
- Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Neben Ihnen als Versicherungsnehmer sind auch nahestehende Personen in Ihrem Haushalt in den Schutz einbezogen – etwa Ihr Partner und Ihre Kinder. Für volljährige Kinder gilt der Schutz vor allem während der ersten Ausbildung. Auch bei Wehr- oder Freiwilligendiensten sowie bei einer anschließenden Arbeitslosigkeit läuft der Schutz für eine gewisse Zeit weiter. Fällt eine Voraussetzung weg – etwa durch Heirat, Volljährigkeit oder Ausbildungsende –, gibt es eine befristete Nachversicherung. Ansprüche der Versicherten untereinander sind grundsätzlich nur bei Personenschäden gedeckt.
Häufige Fragen
Sind meine volljährigen Kinder mitversichert?
Ja, solange sie unverheiratet und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und sich noch in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung befinden (Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang). Nicht erfasst sind Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.
Bleibt der Schutz während Wehr- oder Freiwilligendienst bestehen?
Ja. Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Was passiert bei Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung?
Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an die Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte.
Ist mein Partner aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitversichert?
Ja, wenn der Partner in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt. Beide müssen unverheiratet sein, und der Partner muss polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein bzw. seinen Nachträgen namentlich benannt sein. Die Mitversicherung endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft.
Was gilt, wenn die Voraussetzungen für die Mitversicherung entfallen?
Entfallen die Voraussetzungen – etwa durch rechtskräftige Scheidung, Volljährigkeit, Heirat oder Ausbildungsende von Kindern –, besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz beim Versicherer beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025