In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Gut lassen sich besondere Vertragsformen wie Single-Versicherung, Paartarif und die Exzedenten-Deckung vereinbaren. Erfahren Sie, wer jeweils mitversichert ist, welche Voraussetzungen gelten und wie sich der Schutz bei Heirat, Geburt oder dem Ende einer Ausbildung verändert.
Falls vereinbart, gilt:
Single-Versicherung (alleinstehende Person)
Falls die Vertragsform Single vereinbart gilt, wird der Vertragsteil A1-2.1 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen), wie nachstehend ersetzt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
Versicherungsschutz besteht auch dann,
- wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
- wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Studium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) und das Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schul-/beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben genannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind und diese üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind.
Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag vor.
- Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
- Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
- der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Heiratet der Versicherungsnehmer, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die in A1-2 genannten Personen, wenn die Heirat innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird.
Entsprechendes gilt für den im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingetragenen Lebenspartner, wenn er die Eintragung innerhalb der genannten Frist dem Versicherer anzeigt.
Für die eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht Versicherungsschutz erst nach Beantragung bei dem Versicherer.
Bekommt der Versicherungsnehmer ein Kind, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die in A1-2 genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird.
Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
- Die Bestimmung A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers entfällt für die Vertragsform Single.
Paartarif
Falls die Vertragsform Paartarif vereinbart gilt, wird der Vertragsteil A1-2.1 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen), wie nachstehend ersetzt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers
oder - des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
- Haftpflichtansprüche des Partners gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
- ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
Versicherungsschutz besteht auch dann,
- wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
- wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Studium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schul-/beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben genannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind und diese üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind.
Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag vor.
- Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
- Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
- der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
- Bekommen die versicherten Personen ein Kind, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die in A1-2 genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird.
Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner A1-10 sinngemäß.
Exzedenten-Deckung (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung)
Der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende und im Versicherungsschein explizit genannte Ursprungsvertrag geht diesem Exzedenten-Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag vor.
Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Versicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde.
Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen.
Abschnitt A2 – Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A1-6.4/A4-6.4/A5-6.4 – und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1/A4/A5 und den folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4/A4-6.4/A5-6.4.
Was bedeutet das konkret?
Je nach Lebenssituation können Sie im Tarif Einfach Gut eine passende Vertragsform wählen: Die Single-Versicherung richtet sich an alleinstehende Personen, der Paartarif bezieht den Partner mit ein, und die Exzedenten-Deckung ergänzt einen bereits bei einer anderen Gesellschaft bestehenden Vertrag. Wichtige Änderungen wie Heirat, eingetragene Lebenspartnerschaft oder die Geburt eines Kindes sollten Sie innerhalb der genannten Fristen dem Versicherer anzeigen, damit sich der Schutz entsprechend erweitert. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Für wen gilt die Single-Versicherung?
Die Vertragsform Single ist für eine alleinstehende Person vorgesehen. Mitversichert ist zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht der unverheirateten Kinder unter den genannten Ausbildungs-Voraussetzungen.
Wer ist im Paartarif mitversichert?
Mitversichert ist der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner oder der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Versicherungsnehmer und Partner müssen unverheiratet sein, und der Partner muss polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein namentlich benannt sein.
Was muss ich bei Heirat oder Geburt eines Kindes beachten?
Bei Heirat, eingetragener Lebenspartnerschaft oder der Geburt, Adoption bzw. Pflegeelternschaft eines Kindes erweitert sich der Versicherungsschutz auf die in A1-2 genannten Personen, wenn dies innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird. Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der dafür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
Was passiert, wenn die Voraussetzungen für die Mitversicherung entfallen?
Entfallen die Voraussetzungen – etwa durch rechtskräftige Scheidung oder weil Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben – besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz beantragt, entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
Wie funktioniert die Exzedenten-Deckung?
Der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende und im Versicherungsschein genannte Ursprungsvertrag geht diesem Vertrag vor. Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den Ursprungsvertrag hinausgehen würde. Risiken, die vom Ursprungsvertrag gedeckt wären, bleiben ausgeschlossen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025