In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind im Tarif Einfach Besser neu hinzukommende Risiken sofort im Umfang des bestehenden Vertrags mitversichert – doch es gelten wichtige Anzeigepflichten, Fristen und klar definierte Ausnahmen, die Sie kennen sollten.
Sofortiger Versicherungsschutz für neue Risiken:
- Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Beweislast im Versicherungsfall:
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Beitrag für das neue Risiko:
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Begrenzung des Versicherungsschutzes:
- Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A4-9.1 Absatz 4 auf den Betrag von 10.000.000 EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für:
- (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, mit Ausnahme von versicherungspflichtigen Hunden;
- (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind, mit Ausnahme von Bauvorhaben die kürzer als 1 Jahr bestehen;
- (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;
- (6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Was bedeutet das konkret?
Kommt nach Vertragsabschluss ein neues Risiko hinzu, greift der Schutz zunächst automatisch – im gleichen Umfang wie Ihr bestehender Vertrag. Wichtig ist, dass Sie ein neues Risiko nach Aufforderung des Versicherers fristgerecht melden, damit der Schutz nicht rückwirkend entfällt. Für bestimmte Bereiche – etwa zulassungspflichtige Fahrzeuge, Bahnen oder berufliche Tätigkeiten – gilt diese Vorsorgeregelung allerdings nicht.
Häufige Fragen
Sind neue Risiken sofort mitversichert?
Ja. Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Innerhalb welcher Frist muss ich ein neues Risiko anzeigen?
Nach Aufforderung des Versicherers ist jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert, wenn ich das neue Risiko nicht rechtzeitig melde?
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Wie hoch ist der Schutz bis zur Einigung über den Beitrag?
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A4-9.1 Absatz 4 auf 10.000.000 EUR für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Ausgenommen sind unter anderem zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtige Fahrzeuge, Bahnen, versicherungs- oder deckungsvorsorgepflichtige Risiken (außer versicherungspflichtigen Hunden), kurzfristige Risiken unter einem Jahr (außer Bauvorhaben unter einem Jahr), betriebliche, berufliche, dienstliche und amtliche Tätigkeiten sowie Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025