Bei der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse wird der Erst- oder Einmalbeitrag zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Wer zu spät oder gar nicht zahlt, riskiert einen späteren Beginn des Versicherungsschutzes und ein Rücktrittsrecht des Versicherers – hier erfahren Sie, was in solchen Fällen konkret gilt.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der erste Beitrag sollte zeitnah nach Erhalt des Versicherungsscheins gezahlt werden, damit der Versicherungsschutz wie vorgesehen greift. Wird er zu spät gezahlt, kann sich der Beginn des Schutzes nach hinten verschieben – es sei denn, die verspätete Zahlung war nicht selbst verschuldet. Bei ausbleibender Zahlung hat der Versicherer außerdem die Möglichkeit, sich vom Vertrag zu lösen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der oben stehende Text.
Häufige Fragen
Wann wird der Erst- oder Einmalbeitrag fällig?
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Was gilt als erster Beitrag bei Ratenzahlung?
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag zu spät zahle?
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Wann ist der Versicherer bei Versicherungsfällen vor der Zahlung leistungsfrei?
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.
Kann der Versicherer bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurücktreten?
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Ein Rücktritt ist nicht möglich, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025