Die Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse schützt nur die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten – von WHG- und UHG-Anlagen über Abwasseranlagen bis hin zu Öl- und Fettabscheidern. Welche Risikobausteine ausdrücklich zu vereinbaren sind und was von der Deckung ausgenommen bleibt, zeigt dieser Überblick.
Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten.
Versicherungsschutz besteht für die unter Ziff. 2.1 bis 2.8 aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine:
- Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
- Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
- Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
- Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
- Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (UHG-Anlagen).
- Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
- Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziff. 2.6 umfasst sind, nach Inverkehrbringen.
- Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziff. 2.1 bis 2.7 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht.
Abweichend von Ziff. 2.1 und 2.4 gelten im Rahmen der Umweltschadens-Basisversicherung Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern (bei Versicherungsschutz für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung PLUS 10.000 Liter) als pauschal mitversichert.
Was bedeutet das konkret?
Die Umweltschadenversicherung deckt nicht automatisch jedes denkbare Risiko ab. Versichert sind nur die Risiken und Tätigkeiten, die im Versicherungsschein tatsächlich genannt sind. Für die verschiedenen Anlagenarten – etwa Anlagen mit gewässerschädlichen Stoffen, UHG-Anlagen oder Abwasseranlagen – gibt es einzelne Risikobausteine, die jeweils ausdrücklich vereinbart werden müssen. Bestimmte Bereiche wie Abwasseranlagen oder Einwirkungen auf Gewässer sind bei einzelnen Bausteinen ausdrücklich ausgenommen. Kleinere Anlagen wie Öl-/Fettabscheider können im Rahmen der Basisversicherung bis zu einer festgelegten Fassungsgrenze pauschal mit abgedeckt sein.
Häufige Fragen
Welche Risiken sind über die Umweltschadenversicherung versichert?
Versichert sind ausschließlich die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Der Versicherungsschutz besteht für die unter Ziff. 2.1 bis 2.8 aufgeführten Risikobausteine, die jeweils ausdrücklich zu vereinbaren sind.
Sind Abwasseranlagen automatisch mitversichert?
Bei mehreren Risikobausteinen – etwa bei WHG-Anlagen und UHG-Anlagen – sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer ausdrücklich ausgenommen. Für Abwasseranlagen sowie das Einbringen, Einleiten oder Einwirken auf Gewässer gibt es einen eigenen Risikobaustein (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
Sind Öl-/Fettabscheider mitversichert?
Abweichend von Ziff. 2.1 und 2.4 gelten im Rahmen der Umweltschadens-Basisversicherung Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern als pauschal mitversichert. Bei Versicherungsschutz für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung PLUS erhöht sich die Grenze auf 10.000 Liter.
Sind auch fremde Anlagen abgedeckt, an denen ich Arbeiten ausführe?
Ja, Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, sind versichert, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
Sind sonstige Anlagen und Tätigkeiten ebenfalls erfasst?
Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, die nicht unter die Ziff. 2.1 bis 2.7 fallen, sind erfasst – unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht.