Bei der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse steht dem Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nur der Beitragsteil zu, der dem tatsächlich bestandenen Versicherungsschutz entspricht. Wie sich Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder ein fehlendes versichertes Interesse auf die Beitragserstattung und eine mögliche Geschäftsgebühr auswirken, erfahren Sie hier im Detail.
Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
B1 6.2.1
Widerruf:
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Rücktritt:
- Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
- Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Anfechtung:
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Fehlendes versichertes Interesse:
- Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
- Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Abschnitt B2
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag vor der eigentlich vereinbarten Zeit, zahlen Sie grundsätzlich nur für den Zeitraum, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Je nachdem, warum der Vertrag endet – etwa durch Ihren Widerruf, durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers oder weil das versicherte Interesse wegfällt oder nie bestand – ergibt sich, welcher Beitragsteil dem Versicherer zusteht und ob er stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen kann. Diese Übersicht dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welchen Beitrag darf der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung behalten?
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Was gilt beim Widerruf innerhalb von 14 Tagen?
Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, erstattet der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Fehlt diese Belehrung, ist zusätzlich der für das erste Jahr gezahlte Beitrag zu erstatten – außer Sie haben Leistungen aus dem Vertrag in Anspruch genommen.
Was passiert bei Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer?
Bei Rücktritt wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird wegen nicht rechtzeitig gezahltem einmaligen oder erstem Beitrag zurückgetreten, steht ihm eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
Muss ich zahlen, wenn das versicherte Interesse gar nicht besteht?
Besteht das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht oder entsteht ein künftiges Interesse nicht, sind Sie nicht zur Beitragszahlung verpflichtet. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht der Beitrag bis zur Kenntnis der die Nichtigkeit begründenden Umstände zu.