Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse werden Leistungen nur dann gekürzt, wenn Krankheiten oder Gebrechen mit mindestens 50 % an den Unfallfolgen mitgewirkt haben – darunter bleibt die Leistung ungekürzt.
Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
Die Leistungen werden nur dann gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 50 % beträgt.
Was bedeutet das konkret?
Wirken Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen mit, kann dies die Leistung mindern. Eine Kürzung erfolgt jedoch erst, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 50 % ausmacht. Liegt der Anteil darunter, bleibt die Leistung ungekürzt.
Häufige Fragen
Ab welchem Anteil einer Krankheit oder eines Gebrechens wird die Leistung gekürzt?
Eine Kürzung erfolgt nur dann, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 50 % beträgt.
Wird die Leistung auch bei einem geringen Mitwirkungsanteil von Krankheiten gekürzt?
Nein. Liegt der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens unter 50 %, wird die Leistung nicht gekürzt.
Was passiert, wenn Krankheiten oder Gebrechen genau zur Hälfte mitgewirkt haben?
Beträgt der Anteil mindestens 50 %, werden die Leistungen gekürzt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026