Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse wird nur für echte Unfallfolgen geleistet – also für Gesundheitsschädigungen, die tatsächlich durch das Unfallereignis entstanden sind. Wirken Krankheiten oder Gebrechen wie Diabetes, Gelenkserkrankungen oder Wirbelsäulen-Fehlstellungen an der Schädigung mit, kann sich die Leistung um den Mitwirkungsanteil verringern; unter 25 Prozent Mitwirkung bleibt eine Kürzung jedoch aus.
Krankheiten und Gebrechen
Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Das sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.
Für Krankheiten oder Gebrechen leisten wir nicht.
Beispiele: Krankheiten sind zum Beispiel Diabetes oder Gelenkserkrankungen. Gebrechen sind zum Beispiel Fehlstellungen der Wirbelsäule oder eine angeborene Sehnenverkürzung.
Mitwirkung
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
Der Mitwirkungsanteil beschreibt, in welchem Umfang Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben. Entsprechend diesem Anteil mindert sich:
- bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfallrente der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.
- bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst.
Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 %. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu 50 % mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 5 %.
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
Was bedeutet das konkret?
Gezahlt wird nur für Schäden, die tatsächlich durch den Unfall entstanden sind – nicht für bestehende Krankheiten oder Gebrechen. Haben solche Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung mitgewirkt, verringert sich die Leistung entsprechend diesem Mitwirkungsanteil. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente sinkt der Invaliditätsgrad, bei Todesfall- und anderen Leistungen die Leistung selbst. Liegt der Mitwirkungsanteil unter 25 Prozent, wird nichts gekürzt.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung auch für Krankheiten oder Gebrechen?
Nein, geleistet wird ausschließlich für Unfallfolgen, also für Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Für Krankheiten oder Gebrechen wird nicht geleistet.
Was passiert, wenn eine Krankheit an der Unfallfolge mitgewirkt hat?
Entsprechend dem Mitwirkungsanteil der Krankheit oder des Gebrechens mindert sich die Leistung: Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente sinkt der Prozentsatz des Invaliditätsgrads, bei der Todesfallleistung und den anderen Leistungsarten die Leistung selbst, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ab welchem Mitwirkungsanteil wird die Leistung gekürzt?
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, erfolgt keine Minderung. Erst ab einem Anteil von 25 % oder mehr wird die Leistung entsprechend gemindert.
Was zählt als Beispiel für ein Gebrechen?
Als Gebrechen gelten zum Beispiel Fehlstellungen der Wirbelsäule oder eine angeborene Sehnenverkürzung. Krankheiten sind etwa Diabetes oder Gelenkserkrankungen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026