Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse sind über die Abänderungen zu den Ausschlüssen viele sonst ausgeschlossene Ereignisse mitversichert: etwa Bewusstseinsstörungen durch Alkohol, Schlaganfall oder Ohnmacht, Alkohol am Steuer bis 1,6 Promille, K.-o.-Tropfen, passives Kriegsrisiko im Ausland, bestimmte Luftfahrt- und Fahrtveranstaltungsunfälle sowie zahlreiche Infektionskrankheiten, Vergiftungen und psychische Unfallfolgen.
Bewusstseinsstörungen
Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen fallen unter den Versicherungsschutz, wenn sie auf folgenden Ursachen beruhen:
- Alkoholkonsum
- Einnahme von Medikamenten
- Schlaganfall
- Herzinfarkt
- Herz- und Kreislaufstörungen
- Zuckerschock
- Einwirkung von Witterungsbedingungen
- Epileptischer Anfall oder andere Krampfanfälle
- Übermüdung (Schlaftrunkenheit)
- Einschlafen infolge Übermüdung
- Schlafwandeln
- Ohnmachtsanfälle
- Erschrecken
Ausnahme: Beim Lenken von Kraftfahrzeugen sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund Alkoholkonsums bis 1,6 Promille Blutalkoholgehalt versichert.
Zusätzlich sind Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen infolge einer ungewollten Einnahme von K.-o.-Tropfen (z. B. Benzodiazepine oder Gamma-Hydroxy-Buttersäure) mitversichert. Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn die Verabreichung als strafbare Handlung bei der Polizei angezeigt und dort protokolliert wurde.
Mitversichert sind auch sonstige, bisher nicht genannte Bewusstseinsstörungen.
Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Drogeneinfluss entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Unerlaubtes Fahren eines Land- oder Wasserfahrzeugs
Bei Personen unter 18 Jahren sowie bei Personen mit einer gesetzlichen Betreuung „in allen Angelegenheiten“ besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasserfahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
Selbstgebaute Feuerwerkskörper
Bei Personen unter 18 Jahren sowie bei Personen mit einer gesetzlichen Betreuung „in allen Angelegenheiten“ besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Unfall durch Herstellung oder Gebrauch selbstgebauter Feuerwerkskörper entstanden ist. Voraussetzung ist, dass mit dem Feuerwerkskörper keine Sachbeschädigung oder Körperverletzung beabsichtigt wurde.
Passives Kriegsrisiko
Versicherungsschutz besteht für Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse, wenn die versicherte Person während einer Auslandsreise durch ein Kriegsereignis überrascht wird. Der Schutz gilt, solange die versicherte Person Bemühungen anstellt, das Kriegs- oder Bürgerkriegsgebiet zu verlassen, mindestens jedoch 28 Tage nach Kriegsausbruch oder dem Beginn der Feindseligkeiten.
Kein Versicherungsschutz besteht für unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursachte Unfälle bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder für die von amtlichen Stellen vor Reisen dorthin oder Aufenthalten dort öffentlich gewarnt worden ist. Ausnahme: Eine Durchquerung eines solchen Gebietes war aufgrund der oben genannten Ausreisebemühungen unumgänglich.
Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der Krieg führenden Parteien ausgeführt werden.
Luftfahrtunfälle
Wir gewähren Versicherungsschutz
- für sonstige, nicht zur Besatzung zählende Personen, auch wenn diese mit Hilfe des Luftfahrzeuges eine Tätigkeit ausüben (z. B. für Luftaufnahmen, zur Verkehrsüberwachung oder als medizinisches Personal bei Sanitätsflügen),
- für Passagiere in Luftfahrzeugen und Luftsportgeräten (z. B. in Ballonen oder Segelflugzeugen sowie bei Fallschirm-Tandemsprüngen),
- für Flugschüler,
- beim Kitesurfen.
Fahrtveranstaltungen
Unfälle bei der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen als Fahrer, Beifahrer oder Insasse sind mitversichert, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten ankommt (Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungsfahrten).
Freizeitfahrten mit Gokarts, die von einem Kartcenter zur Verfügung gestellt werden, auf In- oder Outdoorbahnen gelten ebenfalls als mitversichert. Dies gilt jedoch nur, soweit die Fahrten reinen Freizeitcharakter aufweisen und die Fahrtveranstaltungen nicht von Verbänden organisiert werden, einer Kart-Serie angehören oder dem Kartsport zuzurechnen sind.
Blutungen innerer Organe / Gehirnblutungen
Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen gelten als mitversichert, sofern diesen Blutungen ein Unfallereignis zugrunde liegt, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht.
Strahlenschäden
Gesundheitsschäden durch Strahlen sind mitversichert. Lediglich Gesundheitsschäden durch Strahlen im Zusammenhang mit Kernenergie sind ausgeschlossen.
Heilmaßnahmen
Das Schneiden von Nägeln, Hühneraugen oder Hornhaut gilt nicht als ein unter den Ausschluss fallender Eingriff.
Infektionen
Der Ausbruch folgender Infektionskrankheiten gilt ebenfalls versichert:
- Cholera
- Diphterie
- Gürtelrose
- Keuchhusten
- Lepra
- Masern
- Mumps
- Paratyphus
- Pfeiffersches Drüsenfieber
- Pocken
- Röteln
- Scharlach
- Spinale Kinderlähmung
- Tuberkulose
- Typhus
- Windpocken
Voraussetzung: Der Ausbruch der Infektionserkrankung fand frühestens 3 Monate nach Vertragsbeginn statt. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Infektion sich nachweislich innerhalb der Vertragslaufzeit ereignete.
Zusätzlich versichert gelten Infektionskrankheiten, die durch Insektenstiche/-bisse oder sonstige von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen wurden, wie
- Borreliose
- Brucellose
- Dreitagefieber
- Enzephalitis
- Fleckfieber
- FSME
- Gelbfieber
- Malaria
- Meningitis
- Pest
Dies gilt, wenn die Infektion während der Vertragslaufzeit durch einen Arzt erstmalig diagnostiziert wird.
Als Unfallereignis gelten auch
- Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen.
- sonstige Folgen von Insektenstichen und -bissen (z. B. allergische Reaktionen).
- Wundinfektionen und Blutvergiftungen.
- sonstige Infektionen durch geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung, einschließlich allergischer Reaktionen, wenn uns das ursächliche Ereignis innerhalb von 4 Wochen angezeigt wurde.
Krankenhausaufenthalte, die zur Desensibilisierung nach einer allergischen Reaktion stattfinden, gelten als Krankenhaustagegeld- und Genesungsgeldauslösender Krankenhausaufenthalt.
Infektionsklausel für Heilberufe
Soweit die versicherte Person in einem Heilberuf tätig ist, besteht Versicherungsschutz, wenn sich die versicherte Person in Ausübung ihrer Berufstätigkeit infiziert. Dabei muss aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgehen, dass die Krankheitserreger auf folgende Weise in den Körper gelangt sind:
- durch eine Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder
- durch Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase, wobei Anhauchen, Anniesen oder Anhusten den Tatbestand des Einspritzens nicht erfüllen (Versicherungsschutz besteht jedoch für Diphtherie und Tuberkulose).
Vergiftungen / Nahrungsmittelvergiftungen und -Allergien
Folgen von
- Nahrungsmittelvergiftungen und Nahrungsmittelallergien
- Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund
- Vergiftungen durch Pflanzen, welche durch Berühren, Schlucken, Kauen und/oder Ausspucken von Pflanzen oder Pflanzenteilen hervorgerufen werden, wenn deren Schädlichkeit der versicherten Person nicht bewusst war
sind mitversichert.
Psychische Erkrankung durch Unfall
Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen Unfall eintreten, wird Versicherungsschutz gewährt, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind.
Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die aufgrund Überfall, Geiselnahme, Versterben einer versicherten Person bzw. eines Verwandten 1. Grades oder aufgrund schwerer Verletzungen auftreten, übernehmen wir die Kosten für 10 Sitzungen einer psychologischen Betreuung.
Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt weitet den Versicherungsschutz auf viele Ereignisse aus, die sonst ausgeschlossen wären. Dazu zählen Unfälle durch bestimmte Bewusstseinsstörungen (Alkohol am Steuer bis 1,6 Promille, K.-o.-Tropfen nach polizeilicher Anzeige), passives Kriegsrisiko im Ausland, bestimmte Luftfahrt- und Fahrtveranstaltungsunfälle, viele Infektionskrankheiten, Vergiftungen sowie psychische Unfallfolgen. Bewusstseinsstörungen durch Drogen und Strahlenschäden im Zusammenhang mit Kernenergie bleiben dagegen ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Ist Alkohol am Steuer versichert?
Beim Lenken von Kraftfahrzeugen sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen aufgrund Alkoholkonsums bis 1,6 Promille Blutalkoholgehalt versichert. Unfälle durch Drogeneinfluss sind dagegen ausgeschlossen.
Sind Unfälle durch K.-o.-Tropfen abgedeckt?
Ja, Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen infolge ungewollter Einnahme von K.-o.-Tropfen sind mitversichert. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verabreichung als strafbare Handlung bei der Polizei angezeigt und dort protokolliert wurde.
Ab wann gilt der Schutz bei Kriegsereignissen im Ausland?
Versicherungsschutz besteht, wenn die versicherte Person während einer Auslandsreise von einem Kriegsereignis überrascht wird, solange sie versucht, das Gebiet zu verlassen, mindestens jedoch 28 Tage nach Kriegsausbruch. Für Reisen in Gebiete, in denen bereits Krieg herrscht oder vor denen amtlich gewarnt wurde, besteht kein Schutz.
Welche Wartezeit gilt bei Infektionskrankheiten?
Bei den aufgeführten Infektionskrankheiten muss der Ausbruch frühestens 3 Monate nach Vertragsbeginn stattfinden. Diese Wartezeit entfällt, wenn sich die Infektion nachweislich innerhalb der Vertragslaufzeit ereignet hat.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026