Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse erweitert der Baustein „Einfach Komplett" die Obliegenheiten zugunsten der versicherten Person: Wer zunächst geringfügig erscheinende Unfallfolgen erst bei erkennbarem Umfang meldet, verletzt keine Obliegenheit, und Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler erhalten bei fehlendem Nachweis des Verdienstausfalls einen festen Betrag von 2 ‰ – höchstens 1.000 EUR. Zudem gilt eine Versehensklausel und die Meldefrist bei Unfalltod entfällt.
Geringfügig erscheinende Unfallfolgen
Erscheinen Unfallfolgen zunächst geringfügig oder sind sie zunächst nicht erkennbar, liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und uns unterrichtet, sobald der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Die ärztlichen Anordnungen sind zu befolgen. Die versicherte Person ist jedoch nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
Verdienstausfall
Wird bei Unternehmern, Geschäftsführern, Selbstständigen oder freiberuflich Tätigen der Verdienstausfall nicht konkret nachgewiesen, so erstatten wir einen festen Betrag in Höhe von 2 ‰ der versicherten Invaliditätsgrundsumme oder eines Jahres-Bruttobeitrages.
Maßgeblich ist der höhere Betrag, der sich aus dem Vertragsteil der versicherten Person zum Unfallzeitpunkt ergibt, höchstens jedoch 1.000 EUR.
Meldefrist bei Unfalltod
Die Regelung zur Meldefrist bei Unfalltod wird gestrichen.
Versehensklausel
Unterbleibt versehentlich eine Anzeige oder die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit, so beeinträchtigt das unsere Leistungspflicht nicht, wenn Sie oder die versicherte Person nachweisen, dass es sich hierbei nur um ein Versehen handelt. Voraussetzung ist außerdem, dass Sie oder die versicherte Person nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachgeholt bzw. die Obliegenheit unverzüglich erfüllt haben.
Was bedeutet das konkret?
Erscheinen Unfallfolgen anfangs harmlos oder sind noch nicht erkennbar, darf die versicherte Person mit Arztbesuch und Meldung warten, bis der tatsächliche Umfang deutlich wird – das gilt nicht als Obliegenheitsverletzung. Ärztliche Anordnungen sind zu befolgen, eine Operation muss man jedoch nicht dulden. Können Unternehmer, Selbstständige oder Freiberufler ihren Verdienstausfall nicht konkret nachweisen, gibt es einen festen Betrag von 2 ‰ – höchstens 1.000 EUR. Wird eine Obliegenheit nur versehentlich versäumt und nach Erkennen sofort nachgeholt, bleibt der Versicherungsschutz erhalten.
Häufige Fragen
Muss ich einen leichten Unfall sofort melden, auch wenn die Folgen erst gering wirken?
Nein. Wenn Unfallfolgen zunächst geringfügig erscheinen oder nicht erkennbar sind, liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, wenn die versicherte Person erst dann einen Arzt hinzuzieht und den Versicherer unterrichtet, sobald der wirkliche Umfang erkennbar wird.
Muss sich die versicherte Person operieren lassen?
Nein. Ärztliche Anordnungen sind zwar zu befolgen, die versicherte Person ist jedoch nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen.
Was bekommen Selbstständige, wenn sie ihren Verdienstausfall nicht konkret nachweisen können?
Bei Unternehmern, Geschäftsführern, Selbstständigen oder freiberuflich Tätigen wird dann ein fester Betrag von 2 ‰ der versicherten Invaliditätsgrundsumme oder eines Jahres-Bruttobeitrages erstattet. Maßgeblich ist der höhere Betrag zum Unfallzeitpunkt, höchstens jedoch 1.000 EUR.
Verliere ich den Schutz, wenn ich eine Meldung versehentlich vergesse?
Nein. Ein versehentliches Unterbleiben einer Anzeige oder Obliegenheit beeinträchtigt die Leistungspflicht nicht, wenn nachgewiesen wird, dass es nur ein Versehen war und die Anzeige bzw. Obliegenheit nach Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026