Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse sind bestimmte Unfälle vom Versicherungsschutz ausgenommen: Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, Schlaganfälle oder Krampfanfälle, Unfälle bei vorsätzlichen Straftaten sowie Unfälle durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse – jeweils mit klar geregelten Ausnahmen.
Ausgeschlossene Unfälle
Für folgende Unfälle besteht kein Versicherungsschutz:
Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
- eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
- die Einnahme von Medikamenten,
- Alkoholkonsum,
- Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Beispiele: Die versicherte Person
- stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter.
- kommt unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße ab.
- torkelt alkoholbedingt auf dem Heimweg von der Gaststätte und fällt in eine Baugrube.
- balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab.
Ausnahme: Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel: Die versicherte Person hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls.
Ausgeschlossen sind außerdem Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahme: Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Was bedeutet das konkret?
Nicht jeder Unfall ist versichert. Ausgeschlossen sind Unfälle, die durch Bewusstseinsstörungen, Schlaganfälle, epileptische oder andere Krampfanfälle entstehen, ebenso Unfälle bei vorsätzlichen Straftaten und Unfälle durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse. Von einigen Ausschlüssen gibt es Ausnahmen: Wurde die Bewusstseinsstörung durch einen versicherten Unfall ausgelöst, greift der Schutz. Auch wer im Ausland überraschend von Kriegsereignissen betroffen wird, bleibt versichert.
Häufige Fragen
Ist ein Unfall unter Alkoholeinfluss versichert?
Nein. Unfälle durch Bewusstseinsstörungen – etwa infolge von Alkoholkonsum – sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist.
Gilt der Ausschluss auch, wenn ein Krampfanfall Folge eines versicherten Unfalls ist?
Nein. Wurde die Bewusstseinsstörung oder der Anfall durch ein Unfallereignis verursacht, für das nach dem Vertrag Versicherungsschutz besteht, greift der Ausschluss nicht. Für die Folgen eines dadurch ausgelösten neuen Unfalls wird gezahlt.
Besteht Schutz bei Unfällen im Zusammenhang mit einer Straftat?
Nein. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht, sind nicht versichert.
Sind Unfälle durch Kriegsereignisse versichert?
Grundsätzlich nicht: Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind, sind ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von solchen Ereignissen betroffen wird.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026