Bei der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse zählen mehr Ereignisse als Unfall als üblich: Der Unfallbegriff umfasst hier auch Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase oder Dämpfe, Ertrinken und Ersticken, Erfrieren, den unfreiwilligen Entzug von Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff, Sonnenbrand und Sonnenstich, Höhenkrankheit sowie Gesundheitsschäden durch Druckwellen oder mechanische, chemische und elektrische Einwirkungen.
Vergiftungen durch Gase, Dämpfe oder Einatmung sonstiger schädlicher Stoffe
Vergiftungen infolge plötzlich ausströmender Gase oder Dämpfe sind mitversichert. Ebenso das unbeabsichtigte Einatmen schädlicher Stoffe. Als „plötzlich" gelten Einwirkungen von bis zu 7 Tagen.
Ertrinken und Ersticken
Als Unfallereignis gilt auch der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod.
Erfrieren / Erfrierung
Als Unfallereignis gelten auch Gesundheitsschäden durch Erfrierungen sowie der Tod aufgrund von Erfrieren.
Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug
Als Unfallereignis gilt auch der unfreiwillige Entzug von Flüssigkeit, Nahrungsmitteln oder Sauerstoff.
Sonnenbrand oder Sonnenstich
Als Unfallereignis gilt auch das Erleiden eines Sonnenbrandes oder Sonnenstiches.
Höhenkrankheit
Ein Gesundheitsschaden durch ein Höhenlungenödem (HAPE) oder Höhenhirnödem (HACE) aufgrund akuter Höhenkrankheit (AMS) gilt als mitversichert.
Explosions-, Schall- oder sonstige Druckwellen
Als Unfallereignis gelten auch Gesundheitsschäden durch Explosions-, Schall- oder Druckwellen.
Mechanische, chemische oder elektrische Einwirkung
Als Unfallereignis gelten auch Gesundheitsschäden durch mechanische, chemische oder elektrische Einwirkungen.
Tauchtypische Gesundheitsschäden und Druckkammerkosten
- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis eingetreten sein muss.
- Bei einer unfallbedingten Dekompressionskrankheit (Caissonkrankheit) Typ I und II einschließlich einer notwendigen Druckkammerbehandlung werden die hierfür entstehenden Therapiekosten erstattet, maximal 100.000 EUR.
Eine Kostenerstattung erfolgt auch, wenn die gültigen Richtlinien für das Tauchen und Dekomprimieren vorsätzlich oder fahrlässig missachtet wurden.
Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch.
Gesundheitsschäden bei Rettungsmaßnahmen
Nimmt die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf, so gelten diese dennoch als unfreiwillig erlitten und sind mitversichert.
Gesundheitsschäden bei gewalttätigen Auseinandersetzungen und innere Unruhen
Mitversichert sind auch Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen und innere Unruhen, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat.
Herzinfarkt und Schlaganfall als Unfallfolge
Als Unfallfolge gelten Herzinfarkte und Schlaganfälle, die innerhalb einer Stunde nach dem Unfall auftreten.
Entführung, Geiselnahme oder Raubüberfall
Als Unfallereignis gilt auch das infolge einer Entführung oder Geiselnahme unsachgemäße Verabreichen von Medikamenten sowie der Medikamentenentzug. In diesem Fall verzichtet der Versicherer auch auf eine Anrechnung einer Mitwirkung von Krankheiten.
Wird die versicherte Person Opfer eines Raubüberfalls mit Körperverletzung oder einer Geiselnahme, leistet der Versicherer einmalig einen Betrag von 3.000 EUR. Der Raubüberfall oder die Geiselnahme muss bei der Polizei als strafbare Handlung angezeigt und dort protokolliert sein. Die durch den Raubüberfall entstandene Körperverletzung muss eine Leistung ausgelöst haben.
Erhöhte Kraftanstrengungen und Eigenbewegungen
Als Unfallereignis gelten auch durch erhöhte Kraftanstrengungen oder Eigenbewegungen verursachte:
- Bauch-, Unterleibs- und Knochenbrüche
- Schädigungen an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
- Verrenkungen eines Gelenks
- Zerrungen oder Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bändern, Kapseln oder Menisken
Diese Erweiterung gilt jedoch nicht für Schädigungen der Bandscheiben.
Oberschenkelhalsfraktur, Armfraktur
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person – unabhängig von einem Unfallereignis – eine Oberschenkelhalsfraktur oder eine Armfraktur erleidet.
Invaliditäts-Anmeldung und ärztliche Feststellung
Die Invalidität muss:
- innerhalb von 24 Monaten eingetreten und
- innerhalb von 36 Monaten geltend gemacht sowie ärztlich festgestellt sein.
Die Fristen beginnen vom Unfalltag an gerechnet.
Was bedeutet das konkret?
Der Unfallbegriff wird über die üblichen Fälle hinaus erweitert: Auch Vergiftungen, Ertrinken, Ersticken, Erfrieren, Entzug von Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff, Sonnenbrand, Höhenkrankheit sowie Schäden durch Druckwellen oder mechanische, chemische und elektrische Einwirkungen zählen dazu. Ergänzend sind unter anderem Tauchschäden mit Druckkammerkosten bis 100.000 EUR, Herzinfarkt und Schlaganfall binnen einer Stunde nach dem Unfall sowie bestimmte Frakturen und Schäden durch erhöhte Kraftanstrengung mitversichert. Bei Raubüberfall oder Geiselnahme gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einmalig 3.000 EUR. Für eine Invaliditätsleistung gelten feste Fristen ab dem Unfalltag.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026