Welche Klauseln gibt es zur Die Haftpflichtkasse VVaG Unfallversicherung der Haftpflichtkasse? Dieser Abschnitt umfasst Gliedertaxe, Progression, Schmerzensgeld, Krebsgeld, Integralfranchise und Mitwirkungsklausel als wählbare Vertragsbausteine.
Klausel 1. Gliedertaxe (Es gilt die entsprechende Klausel zur vereinbarten Gliedertaxe.) Klausel 1.1. „Gliedertaxe Standard“ Soweit die Klausel „Gliedertaxe Standard“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit: eines Armes 70 % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % einer Hand 55 % eines Daumen 20 % eines Zeigefinger 10 % eines anderer Finger 5 % sämtliche Finger einer Hand 55 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % eines Beines bis unterhalb des Knies 50 % eines Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % eines Fußes 40 % einer großen Zehe 5 % einer andere Zehe 2 % bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 50 % des Gehörs auf einem Ohr 30 % des Geruchs 10 % des Geschmacks 10 % der Stimme 100 % einer Niere 20 % beider Nieren 100 % der Gallenblase 10 % der Milz 10 % der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % des Magens 20 % des Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarms je 25 % eines Lungenflügels 50 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Klausel 1.2. „Gliedertaxe Komfort“ Soweit die Klausel „Gliedertaxe Komfort“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit: eines Armes 80 % eines Armes bis oberhalb des Ellbogengelenks 80 % eines Armes unterhalb des Ellbogengelenks 80 % einer Hand 75 % eines Daumens 30 % eines Zeigefingers 20 % eines anderen Fingers 10 % sämtliche Finger einer Hand 75 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 80 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 80 % eines Beines unterhalb des Knies 80 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 80 % eines Fußes 60 % einer großen Zehe 15 % einer anderen Zehe 5 % bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 60 % des Gehörs auf einem Ohr 45 % des Geruchs 20 % des Geschmacks 20 % der Stimme 100 % einer Niere 25 % beider Nieren 100 % der Gallenblase 10 % der Milz 10 % der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % des Magens 20 % des Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarms je 25 % eines Lungenflügels 50 % War ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funktionsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %. War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalls bereits vollständig verloren, gilt für das Gehör auf dem anderen Ohr ein Invaliditätsgrad von 80 %. Ist die Funktionsfähigkeit auf beiden Augen oder das Gehör auf beiden Ohren in gleichem Umfang beeinträchtigt, so erhöht sich der festgestellte Invaliditätsgrad um die Hälfte. Ist die Funktionsfähigkeit in unterschiedlichem Umfang eingeschränkt, so wird stattdessen der Invaliditätsgrad für das geringer geschädigte Auge bzw. Gehör verdoppelt. Für die in der Gliedertaxe genannten Organe: Niere, Gallenblase, Milz, Magen, Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm und Lungenflügel haben Sie das Wahlrecht, ob eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe oder nach Ziffer 2.1.2.2.2 AUB 2014 erfolgen soll. Klausel 1.3. „Gliedertaxe Premium Plus“ Soweit die Klausel „Gliedertaxe Premium Plus“ vereinbart gilt, werden die festgelegten Invaliditätsgrade wie folgt geändert: Bei vollständigem Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit: eines Armes 100 % eines Armes bis oberhalb des Ellbogengelenks 100 % eines Armes unterhalb des Ellbogengelenks 100 % einer Hand 90 % eines Daumens 45 % eines Zeigefingers 30 % eines anderen Fingers 20 % sämtliche Finger einer Hand 90 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 100 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 100 % eines Beines unterhalb des Knies 100 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 100 % 4. Klauseln zur Unfallversicherung Inhaltsverzeichnis Klausel 1. Gliedertaxe 38 Klausel 1.1. „Gliedertaxe Standard“ 38 Klausel 1.2. „Gliedertaxe Komfort“ 38 Klausel 1.3. „Gliedertaxe Premium Plus“ 39 Klausel 2. Progression 39 Klausel 2.1. „Progression 225%“ 39 Klausel 2.2. „Progression 225% Plus“ 39 Klausel 2.3. „Progression 350%“ 40 Klausel 2.4. „Progression 350% Plus“ 40 Klausel 2.5 „Progression 500%“ 40 Klausel 2.6. „Progression 500% Plus“ 40 Klausel 3. „Schmerzensgeld“ 41 Klausel 4. „Krebsgeld“ 42 Klausel 5: „Integralfranchise“ 42 Klausel 6: „Mitwirkungsklausel“ 42 -- 38 of 56 -- UV 39 UV Klauseln, BBU Reha-Management, BBU Hilfe-Paket eines Fußes 70 % einer großen Zehe 20 % einer anderen Zehe 10 % bei gänzlichem Verlust der Sehkraft eines Auges 70 % des Gehörs auf einem Ohr 50 % des Geruchs 25 % des Geschmacks 25 % der Stimme 100 % einer Niere 30 % beider Nieren 100 % der Gallenblase 20 % der Milz 20 % der Milz bei Kindern unter 14 Jahre 20 % des Magens 30 % des Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarms je 30 % eines Lungenflügels 50 % War ein Auge vor dem Unfall bereits vollständig verloren oder funktionsunfähig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %. War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Unfalls bereits vollständig verloren, gilt für das Gehör auf dem anderen Ohr ein Invaliditätsgrad von 80 %. Ist die Funktionsfähigkeit auf beiden Augen oder das Gehör auf beiden Ohren in gleichem Umfang beeinträchtigt, so erhöht sich der festgestellte Invaliditätsgrad um die Hälfte. Ist die Funktionsfähigkeit in unterschiedlichem Umfang eingeschränkt, so wird stattdessen der Invaliditätsgrad für das geringer geschädigte Auge bzw. Gehör verdoppelt. Für die in der Gliedertaxe genannten Organe: Niere, Gallenblase, Milz, Magen, Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm und Lungenflügel haben Sie das Wahlrecht, ob eine Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Gliedertaxe oder nach Ziffer 2.1.2.2.2 AUB 2014 erfolgen soll. Klausel 2. Progression (Es gilt die entsprechende Klausel zur vereinbarten Progression.) Klausel 2.1. „Progression 225%“ Soweit die Klausel „Progression 225%“ vereinbart gilt, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt, wenn ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit führt:
- für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme,
- für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die zweifache Summe,
- für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Summe. Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich aus diesen Bedingungen im Einzelnen wie folgt: von % auf % von % auf % von % auf % von % auf % 26 27 45 65 64 117 83 174 27 29 46 67 65 120 84 177 28 31 47 69 66 123 85 180 29 33 48 71 67 126 86 183 30 35 49 73 68 129 87 186 31 37 50 75 69 132 88 189 32 39 51 78 70 135 89 192 33 41 52 81 71 138 90 195 34 43 53 84 72 141 91 198 35 45 54 87 73 144 92 201 36 47 55 90 74 147 93 204 37 49 56 93 75 150 94 207 38 51 57 96 76 153 95 210 39 53 58 99 77 156 96 213 40 55 59 102 78 159 97 216 41 57 60 105 79 162 98 219 42 59 61 108 80 165 99 222 43 61 62 111 81 168 100 225 44 63 63 114 82 171 Klausel 2.2. „Progression 225% Plus“ Soweit die Klausel „Progression 225% Plus“ vereinbart gilt, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt, wenn ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit führt:
- für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme,
- für den 25 Prozent, nicht aber 75 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die vierfache Summe,
- Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 75 % erbringen wir die vereinbarte Maximalleistung von 225 % der Versicherungssumme. Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich aus diesen Bedingungen im Einzelnen wie folgt: von % auf % von % auf % von % auf % von % auf % 26 29 45 105 64 181 83 225 27 33 46 109 65 185 84 225 28 37 47 113 66 189 85 225 29 41 48 117 67 193 86 225 30 45 49 121 68 197 87 225 31 49 50 125 69 201 88 225 32 53 51 129 70 205 89 225 33 57 52 133 71 209 90 225 34 61 53 137 72 213 91 225 35 65 54 141 73 217 92 225 36 69 55 145 74 221 93 225 37 73 56 149 75 225 94 225 38 77 57 153 76 225 95 225 39 81 58 157 77 225 96 225 40 85 59 161 78 225 97 225 41 89 60 165 79 225 98 225 42 93 61 169 80 225 99 225 43 97 62 173 81 225 100 225 44 101 63 177 82 225 Klausel 2.3. „Progression 350%“ Soweit die Klausel „Progression 350%“ vereinbart gilt, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt, wenn ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit führt:
- für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme,
- für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Summe,
- für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die fünffache Summe. Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich aus diesen Bedingungen im Einzelnen wie folgt: von % auf % von % auf % von % auf % von % auf % 26 28 45 85 64 170 83 265 27 31 46 88 65 175 84 270 28 34 47 91 66 180 85 275 29 37 48 94 67 185 86 280 30 40 49 97 68 190 87 285 31 43 50 100 69 195 88 290 32 46 51 105 70 200 89 295 33 49 52 110 71 205 90 300 34 52 53 115 72 210 91 305 35 55 54 120 73 215 92 310 36 58 55 125 74 220 93 315 37 61 56 130 75 225 94 320 38 64 57 135 76 230 95 325 39 67 58 140 77 235 96 330 40 70 59 145 78 240 97 335 41 73 60 150 79 245 98 340 42 76 61 155 80 250 99 345 43 79 62 160 81 255 100 350 44 82 63 165 82 260 Klausel 2.4. „Progression 350% Plus“ Soweit die Klausel „Progression 350% Plus“ vereinbart gilt, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt, wenn ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit führt:
- für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme,
- für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die sechsfache Summe,
- für den 50 Prozent, nicht aber 75 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die siebenfache Summe,
- Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 75 % erbringen wir die vereinbarte Maximalleistung von 350 % der Versicherungssumme. Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich aus diesen Bedingungen im Einzelnen wie folgt: -- 39 of 56 -- UV 40 UV Klauseln, BBU Reha-Management, BBU Hilfe-Paket von % auf % von % auf % von % auf % von % auf % 26 31 45 145 64 273 83 350 27 37 46 151 65 280 84 350 28 43 47 157 66 287 85 350 29 49 48 163 67 294 86 350 30 55 49 169 68 301 87 350 31 61 50 175 69 308 88 350 32 67 51 182 70 315 89 350 33 73 52 189 71 322 90 350 34 79 53 196 72 329 91 350 35 85 54 203 73 336 92 350 36 91 55 210 74 343 93 350 37 97 56 217 75 350 94 350 38 103 57 224 76 350 95 350 39 109 58 231 77 350 96 350 40 115 59 238 78 350 97 350 41 121 60 245 79 350 98 350 42 127 61 252 80 350 99 350 43 133 62 259 81 350 100 350 44 139 63 266 82 350 Klausel 2.5 „Progression 500%“ Soweit die Klausel „Progression 500%“ vereinbart gilt, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt, wenn ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit führt:
- für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme,
- für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Summe,
- für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die achtfache Summe. Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich aus diesen Bedingungen im Einzelnen wie folgt: von % auf % von % auf % von % auf % von % auf % 26 28 45 85 64 212 83 364 27 31 46 88 65 220 84 372 28 34 47 91 66 228 85 380 29 37 48 94 67 236 86 388 30 40 49 97 68 244 87 396 31 43 50 100 69 252 88 404 32 46 51 108 70 260 89 412 33 49 52 116 71 268 90 420 34 52 53 124 72 276 91 428 35 55 54 132 73 284 92 436 36 58 55 140 74 292 93 444 37 61 56 148 75 300 94 452 38 64 57 156 76 308 95 460 39 67 58 164 77 316 96 468 40 70 59 172 78 324 97 476 41 73 60 180 79 332 98 484 42 76 61 188 80 340 99 492 43 79 62 196 81 348 100 500 44 82 63 204 82 356 Klausel 2.6. „Progression 500% Plus“ Soweit die Klausel „Progression 500% Plus“ vereinbart gilt, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt, wenn ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit führt:
- für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme,
- für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die neunfache Summe,
- für den 50 Prozent, nicht aber 75 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die zehnfache Summe,
- Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 75 % erbringen wir die vereinbarte Maximalleistung von 500 % der Versicherungssumme. Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich aus diesen Bedingungen im Einzelnen wie folgt: von % auf % von % auf % von % auf % von % auf % 26 34 45 205 64 390 83 500 27 43 46 214 65 400 84 500 28 52 47 223 66 410 85 500 29 61 48 232 67 420 86 500 30 70 49 241 68 430 87 500 31 79 50 250 69 440 88 500 32 88 51 260 70 450 89 500 33 97 52 270 71 460 90 500 34 106 53 280 72 470 91 500 35 115 54 290 73 480 92 500 36 124 55 300 74 490 93 500 von % auf % von % auf % von % auf % von % auf % 37 133 56 310 75 500 94 500 38 142 57 320 76 500 95 500 39 151 58 330 77 500 96 500 40 160 59 340 78 500 97 500 41 169 60 350 79 500 98 500 42 178 61 360 80 500 99 500 43 187 62 370 81 500 100 500 44 196 63 380 82 500 Klausel 3. „Schmerzensgeld“ 1. Was ist versichert? Soweit die Klausel „Schmerzensgeld“ vereinbart gilt, bieten wir zusätzlichen Versicherungsschutz bei unfallbedingten Gesundheitsschäden. Voraussetzungen • Die versicherte Person hat einen Unfall gemäß Ziffer 1 der AUB erlitten, der zu einer der nachfolgend aufgeführten Gesundheitsschäden geführt hat. • Die Gesundheitsschädigung muss uns durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten, ärztlichen Bericht nachgewiesen werden. • Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb von 72 Stunden nach dem Unfall ein, besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld. • Der Anspruch auf Schmerzensgeld entsteht nach Eintritt des Unfalls. Er muss innerhalb von 3 Monaten nach ärztlicher Feststellung geltend gemacht werden und erlischt nach Ablauf von 15 Monaten, vom Unfalltag an gerechnet. 2. Höhe der Leistung Wir erbringen die Leistung gemäß der nachfolgenden Schmerzensgeldtabelle. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem in der Tabelle festgelegten Prozentsatz und der im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssumme für das Schmerzensgeld. Hat der Unfall zu mehreren der in der Schmerzensgeldtabelle aufgeführten Verletzungen geführt, richtet sich die Höhe der Leistung nach der eingetretenen Verletzung, für die in der Tabelle der höchste Betrag festgelegt ist. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht. Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer dynamischen Erhöhung von Leistung und Beitrag nicht teil. 3. Vertragsdauer Sie und wir können die Vereinbarung über die Klausel „Schmerzensgeld“ für die restliche Vertragsdauer kündigen. Die Kündigung muss schriftlich spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des Versicherungsjahres zugegangen sein. Zusätzlich sind die Leistungen aus der Klausel „Schmerzensgeld“ bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres versichert. Danach erlischt der Versicherungsschutz, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum Ablauf des Versicherungsjahres. 4. Schmerzensgeldtabelle Frakturen Frakturen sind vollständige Knochenbrüche (Kontinuitätsunterbrechung eines Knochens unter Bildung von Fragmenten). Unvollständige Frakturen sind Grünholzfrakturen, Epiphysensprengungen, Fissuren, Infraktionen, Knochenabscherungen und -absprengungen. Nicht versichert sind Zahnfrakturen. Für Re-Frakturen erhalten Sie nur dann das entsprechende Schmerzensgeld, wenn seit Eintritt der ursprünglichen Fraktur mindestens ein Jahr vergangen ist. Band- und Sehnenrupturen Band- und Sehnenrupturen sind vollständige Zerreißungen von stabilisierenden Bandstrukturen und vollständige Zerreißungen von Sehnen sowie vollständige knöcherne Bandausrisse. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Teilrupturen, Meniskusrisse, Muskel- und Muskelfaserrisse. Für Re-Rupturen erhalten Sie nur dann das entsprechende Schmerzensgeld, wenn seit Eintritt der ursprünglichen Ruptur mindestens ein Jahr vergangen ist. -- 40 of 56 -- UV 41 UV Klauseln, BBU Reha-Management, BBU Hilfe-Paket Kopfverletzungen Ein-/ Mehrfache Brüche Offene Brüche Schädeldachfraktur ohne Hirnbeteiligung 8% 16% Gesichtsschädelfraktur ohne Nasenbein 8% 16% Schädelhirntrauma 3. Grades (SHT III °) 100% Schädelhirntrauma 2. Grades (SHT II °) 25% Augenverletzungen Verlust oder vollständige Erblindung eines Auges 100% Augapfelprellung mit Einblutung in den Glaskörper 13% Obere Gliedmaße (ohne Hände) Ein-/ Mehrfache Brüche Offene Brüche Oberarmkopffraktur, Oberarmschaftfraktur 16% 33% Fraktur großer Oberarmhöcker (Tuberculum majus) 16% 33% Fraktur kleiner Oberarmhöcker (Tuberculum minus) 16% 33% Unterarmschaftfraktur (Speichen- oder Ellenfraktur) 8% 16% Amputation ab Handgelenk 100% Vollständige Zerreißung von stabilisierenden Bandstrukturen (Bandrupturen) und vollständige Zerreißungen von Sehnen • Schultereckgelenksprengung Tossy II und Tossy III • Bizepssehnenruptur 8% Hände Ein-/ Mehrfache Brüche Offene Brüche Handgelenksfraktur (distale Radiusfraktur) 16% 33% Mittelhandfraktur 4% 8% Handwurzelknochenfraktur (Kahn-, Mond-, Dreiecks-, Erbsenbein, großes und kleines Vieleckbein, Kopfbein, Hakenbein) 4% 8% Daumenfraktur 6% 13% Zeigefingerfraktur 4% 8% Frakturen der übrigen Finger 2% 5% Vollständige Zerreißung von Streck- oder Beugesehnen 4% Vollständiger Verlust des Daumens im Grundgelenk 25% Vollständiger Verlust des Daumens im Endgelenk 13% Vollständiger Verlust des Zeigefingers im Grundgelenk 16% Vollständiger Verlust des Zeigefingers im Mittelgelenk 12% Vollständiger Verlust des Zeigefingers im Endgelenk 8% Vollständige Amputation des Mittel-, Ringoder kleinen Fingers im Grundgelenk 8% Vollständige Amputation des Mittel-, Ringoder kleinen Fingers im Mittelgelenk 5% Vollständige Amputation des Mittel-, Ringoder kleinen Fingers im Endgelenk 3% Wirbelsäule (Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit Kreuz- und Steißbein) Ein-/ Mehrfache Brüche Offene Brüche Fraktur eines Wirbelkörpers 8% 16% Fraktur von mindestens zwei Wirbelkörpern 25% 50% Rückenmarksverletzung mit kompletter Querschnittslähmung 100% Rückenmarksverletzung mit inkompletter Querschnittslähmung 50% Becken (ohne Kreuz- und Steißbein) Ein-/ Mehrfache Brüche Offene Brüche Typ 1: stabile Beckenringfrakturen, z. B. isolierte, einseitige, aber auch beidseitige nicht dislozierte vordere Beckenringfraktur 21% 43% Becken (ohne Kreuz- und Steißbein) Ein-/ Mehrfache Brüche Offene Brüche Typ 2 und 3: Beckenringfrakturen mit Instabilität, z. B. dislozierte doppelseitige vordere oder hintere Beckenringfraktur mit und ohne Symphysensprengung oder einseitige vordere Beckenringfraktur mit Symphysensprengung oder ISF-Sprengung etc. 33% 66% Untere Gliedmaßen (ohne Füße) Ein-/ Mehrfache Brüche Offene Brüche Oberschenkelfrakturen • Oberschenkelhals- und berschenkelschaftfraktur • Fraktur großer Rollhügel (Trochanter major) 25% 50% Unterschenkelfraktur – Wadenbein- oder Schienbeinfraktur 21% 43% Kniescheibenfraktur 8% 16% Amputationen ab Fußgelenk 100% Vollständige Zerreißung von stabilisierenden Bandstrukturen (Bandrupturen) und vollständige Zerreißungen von Sehnen • vordere/hintere Kreuzbandruptur • Innen-/Außenbandruptur • Achilles-/Patellarsehnenruptur 13% Füße Ein-/ Mehrfache Brüche Offene Brüche Sprunggelenksfrakturen • Weber B und C 25% 50% Sprunggelenksfrakturen – Weber A, Maisonneuve-Fraktur, Pilonfraktur 21% 43% Mittelfußfraktur, Fußwurzelfraktur (Sprung-, Fersen-, Kahn-, Keil- und Würfelbein) 6% 13% Großzehenfraktur 4% 8% Frakturen der übrigen Zehen 2% 5% Amputation der Großzehe 8% Amputation einer der übrigen Zehen 4% Vollständige Zerreißung von stabilisierenden Bandstrukturen (Bandrupturen) und vollständige Zerreißung von Sehnen (Innen- und Außenbandrupturen,Syndesmosenruptur) 4% Frakturen (Brüche) Ein-/ Mehrfache Brüche Offene Brüche Vollständige Frakturen, die nicht explizit aufgeführt sind 4% 8% Unvollständige Frakturen, die nicht explizit aufgeführt sind 2% Vollständige Band- und Sehnenrupturen, die nicht explizit aufgeführt sind 2% Rückenmarksverletzung mit inkompletter Querschnittslähmung 50% Verbrennungen Verbrennungen ab 3. Grad von mindestens 10 % der Körperoberfläche 50% Verbrennungen ab 2. Grad von mindestens 20 % der Körperoberfläche 43% Verbrennungen ab 3. Grad von mindestens 50 % der Körperoberfläche 100% Innere Verletzungen Ruptur der Milz, Leber oder einer Niere 8% Verlust der Milz 25% Verlust einer Niere 50% Verlust beider Nieren 100% Sonstige Unfallfolgen Vollständiger Verlust der Stimme 100% Vollständiger Gehörverlust auf beiden Ohren (Taubheit) 100% -- 41 of 56 -- UV 42 UV Klauseln, BBU Reha-Management, BBU Hilfe-Paket Klausel 4. „Krebsgeld“ 1. Sofortleistung bei Krebserkrankungen Soweit die Klausel „Krebsgeld“ vereinbart gilt, leisten wir eine Sofortleistung in Höhe der im Versicherungsschein angegebenen Versicherungssumme, wenn die versicherte Person an einer der folgenden während der Wirksamkeit des Vertrages erstmals diagnostizierten schweren Krankheiten erkrankt: • Brustkrebs • Hodenkrebs • Gehirntumor • Gebärmutterhalskrebs • Eierstockkrebs • Akute myeloische oder lymphatische Leukämie • Multiples Myelom • Malignes Lymphom • Morbus Hodgkin Die Sofortleistung bei Krebserkrankungen kann nicht ausgezahlt werden, wenn eine der genannten Krebserkrankungen innerhalb von 12 Monaten seit Beginn des Versicherungsschutzes diagnostiziert wird oder bei Antragstellung bereits bestanden hat. Sollte die versicherte Person versterben, bevor der Anspruch auf die Sofortleistung bei schweren Krebserkrankungen geltend gemacht wurde, besteht kein Anspruch auf die Auszahlung der Leistung. Die Sofortleistung ist spätestens 7 Monate nach der diagnostizierten Erkrankung unter Vorlage eines ärztlichen Attestes geltend zu machen. 2. Kosmetische Operation infolge einer Krebserkrankung Die versicherte Person hatte Anspruch auf die Sofortleistung bei Krebserkrankungen und musste sich einer krebsbedingten Operation unterziehen, die eine kosmetische oder plastische Operation und/oder kosmetische Behandlungen beim Kosmetiker erfordert. Wir leisten insgesamt bis 10.000 EUR Ersatz für • nachgewiesene Arzthonorare • Operationskosten notwendige Kosten für die Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus, soweit diese durch die kosmetische oder plastische Operation verursacht sind. Soweit Kosten für kosmetische Behandlungen beim Kosmetiker entstehen, werden diese bis maximal 5.000 EUR bezahlt. Soweit Kosten für nachgewiesene Hilfsmittel entstehen, werden diese bis maximal 1.500 EUR bezahlt. Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht. 3. Vertragsdauer Sie und wir können die Vereinbarung über die Klausel „Krebsgeld“ für die restliche Vertragsdauer kündigen. Die Kündigung muss schriftlich spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des Versicherungsjahres zugegangen sein. Zusätzlich sind die Leistungen aus der Klausel „Krebsgeld“ bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres versichert. Danach erlischt der Versicherungsschutz, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum Ablauf des Versicherungsjahres. Klausel 5: „Integralfranchise“ Soweit die Klausel „Integralfranchise“ vereinbart ist, gilt: Bei einem versicherten Unfallereignis, welches zu einer Invaliditätsleistung führt, erfolgt kein Anspruch auf diese Invaliditätsleistung, wenn der bemessene Invaliditätsgrad 25% oder weniger beträgt. Ergibt sich ein Invaliditätsgrad von über 25%, so besteht ein Anspruch auf Invaliditätsleistung in Höhe der sich ergebenen Gesamtinvalidität. Klausel 6: „Mitwirkungsklausel“ Soweit die Klausel „Mitwirkungsklausel“ vereinbart gilt, werden abweichend von Ziffer 3 AUB 2014 und Ziffer 33. BBU Einfach Komplett die Leistungen gekürzt, wenn der Anteil der Krankheit oder des Gebrechens mindestens 70 % beträgt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026