Die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse erweitert den klassischen Unfallbegriff deutlich: Auch Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase, Ertrinken, Ersticken, Erfrieren, der unfreiwillige Entzug von Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff, Sonnenbrand und Sonnenstich sowie tauchtypische Gesundheitsschäden zählen als versicherte Ereignisse. Ergänzend gelten Fristen für Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität.
Vergiftungen durch Gase oder Dämpfe
Vergiftungen infolge plötzlich ausströmender Gase oder Dämpfe sind auch dann mitversichert, wenn der Versicherte den Einwirkungen dieser Gase oder Dämpfe durch unabwendbare Umstände mehrere Stunden lang ausgesetzt war.
Ausnahme: Ausgeschlossen bleiben die durch den Beruf an sich bedingten Schädigungen. Das gilt insbesondere auch für Schädigungen, die durch gewöhnliche Einatmung allmählich zustande kommen (Berufs- und Gewerbekrankheiten).
Ertrinken und Ersticken
Als Unfallereignis gilt auch der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod.
Erfrieren / Erfrierung
Als Unfallereignis gelten auch Gesundheitsschäden durch Erfrierungen sowie der Tod aufgrund von Erfrieren.
Flüssigkeits-, Nahrungsmittel- oder Sauerstoffentzug
Als Unfallereignis gelten auch der unfreiwillige Entzug von Flüssigkeit, Nahrungsmitteln oder Sauerstoff.
Sonnenbrand oder Sonnenstich
Als Unfallereignis gilt auch das Erleiden eines Sonnenbrandes oder Sonnenstiches.
Tauchtypische Gesundheitsschäden
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie zum Beispiel Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung. Dabei muss kein Unfallereignis eingetreten sein.
Gesundheitsschäden bei Rettungsmaßnahmen
Nimmt die versicherte Person bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen Gesundheitsschäden bewusst in Kauf, so gelten diese dennoch als unfreiwillig erlitten und sind mitversichert.
Gesundheitsschäden bei gewalttätigen Auseinandersetzungen und innere Unruhen
Mitversichert sind auch Gesundheitsschäden durch gewalttätige Auseinandersetzungen und innere Unruhen, wenn die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter daran teilgenommen hat.
Erhöhte Kraftanstrengung
Als Unfallereignis gelten auch durch erhöhte Kraftanstrengungen verursachte Bauch-, Unterleibs- und Knochenbrüche.
Diese Erweiterung gilt jedoch nicht für Schädigungen der Bandscheiben.
Invaliditäts-Anmeldung und ärztliche Feststellung
Die Invalidität muss:
- innerhalb von 15 Monaten eingetreten sein und
- innerhalb von 18 Monaten geltend gemacht sowie ärztlich festgestellt sein.
Die Fristen beginnen vom Unfalltag an gerechnet.
Was bedeutet das konkret?
Neben klassischen Unfällen gelten hier auch bestimmte weitere Ereignisse als versichert – etwa Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase, Ertrinken, Ersticken, Erfrieren, der unfreiwillige Entzug von Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff, Sonnenbrand, Sonnenstich sowie tauchtypische Gesundheitsschäden. Auch Schäden bei Rettungsmaßnahmen oder bei gewalttätigen Auseinandersetzungen können mitversichert sein, sofern man nicht auf Seiten der Unruhestifter mitmacht. Berufs- und Gewerbekrankheiten sowie Bandscheibenschäden bleiben jedoch ausgeschlossen. Für die Invalidität gelten feste Fristen ab dem Unfalltag.
Häufige Fragen
Sind Vergiftungen durch Gase mitversichert, wenn ich länger damit in Kontakt war?
Ja. Vergiftungen infolge plötzlich ausströmender Gase oder Dämpfe sind auch dann mitversichert, wenn die versicherte Person den Einwirkungen durch unabwendbare Umstände mehrere Stunden lang ausgesetzt war. Nicht versichert sind jedoch berufsbedingte Schädigungen und solche, die durch gewöhnliche Einatmung allmählich entstehen (Berufs- und Gewerbekrankheiten).
Zählt ein Sonnenstich oder Sonnenbrand als Unfall?
Ja. Das Erleiden eines Sonnenbrandes oder Sonnenstiches gilt hier als Unfallereignis.
Sind durch erhöhte Kraftanstrengung verursachte Brüche versichert?
Ja. Bauch-, Unterleibs- und Knochenbrüche durch erhöhte Kraftanstrengungen gelten als Unfallereignis. Ausgenommen sind allerdings Schädigungen der Bandscheiben.
Welche Fristen gelten für die Invalidität?
Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten eingetreten und innerhalb von 18 Monaten geltend gemacht sowie ärztlich festgestellt sein. Beide Fristen beginnen vom Unfalltag an gerechnet.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung 2026